I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet, von einer inländischen obersten Staats- behörde. Dieser ist, in den grössern Bun- desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine inländische oberste Postbehörde, welche die Benennung General- oder Oberdirection der Posten, Haupt-, oder OberPostamt u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge- neralPostverwaltung sind: das Brief- und Extra Postwesen, und das fahrende Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes sind theils OberPostämter, theils diesen coordinirte, dirigirende Postämter (die letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel- chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-) Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-) Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind, in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und Polizeisachen. 2) Das fahrende Post- (wagen) wesen wird durch die OberPostäm- ter, oder durch eigene OberPostCom- missariate dirigirt, welchen die Haupt- Expeditionen und übrigen Expeditio- nen fahrender Posten, die Posthalter,
V. Abschn. PostRegal.
§. 357. Post Organisation.
I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet, von einer inländischen obersten Staats- behörde. Dieser ist, in den gröſsern Bun- desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine inländische oberste Postbehörde, welche die Benennung General- oder Oberdirection der Posten, Haupt-, oder OberPostamt u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge- neralPostverwaltung sind: das Brief- und Extra Postwesen, und das fahrende Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes sind theils OberPostämter, theils diesen coordinirte, dirigirende Postämter (die letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel- chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-) Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-) Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind, in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und Polizeisachen. 2) Das fahrende Post- (wagen) wesen wird durch die OberPostäm- ter, oder durch eigene OberPostCom- missariate dirigirt, welchen die Haupt- Expeditionen und übrigen Expeditio- nen fahrender Posten, die Posthalter,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0613"n="589"/><fwplace="top"type="header">V. Abschn. PostRegal.</fw><lb/><divn="4"><head>§. 357.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Post Organisation</hi></hi>.</head><lb/><p>I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet,<lb/>
von einer inländischen <hirendition="#g">obersten Staats-<lb/>
behörde</hi>. Dieser ist, in den gröſsern Bun-<lb/>
desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine<lb/>
inländische oberste Postbehörde, welche die<lb/>
Benennung <hirendition="#g">General</hi>- oder <hirendition="#g">Ober</hi>direction<lb/>
der Posten, <hirendition="#g">Haupt</hi>-, oder <hirendition="#g">OberPostamt</hi><lb/>
u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge-<lb/>
neralPostverwaltung sind: das <hirendition="#g">Brief</hi>- und<lb/><hirendition="#g">Extra Postwesen</hi>, und das <hirendition="#g">fahrende<lb/>
Postwesen</hi> (Postwagen). 1) Für jenes<lb/>
sind theils <hirendition="#g">OberPostämter</hi>, theils diesen<lb/>
coordinirte, <hirendition="#g">dirigirende Postämter</hi> (die<lb/>
letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel-<lb/>
chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-)<lb/>
Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-)<lb/>
Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister<lb/>
und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind,<lb/>
in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und<lb/>
Polizeisachen. 2) Das <hirendition="#g">fahrende Post</hi>-<lb/>
(wagen) <hirendition="#g">wesen</hi> wird durch die OberPostäm-<lb/>
ter, oder durch eigene <hirendition="#g">OberPostCom-<lb/>
missariate</hi> dirigirt, welchen die <hirendition="#g">Haupt-<lb/>
Expeditionen</hi> und übrigen <hirendition="#g">Expeditio-<lb/>
nen fahrender Posten</hi>, die Posthalter,<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[589/0613]
V. Abschn. PostRegal.
§. 357.
Post Organisation.
I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet,
von einer inländischen obersten Staats-
behörde. Dieser ist, in den gröſsern Bun-
desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine
inländische oberste Postbehörde, welche die
Benennung General- oder Oberdirection
der Posten, Haupt-, oder OberPostamt
u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge-
neralPostverwaltung sind: das Brief- und
Extra Postwesen, und das fahrende
Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes
sind theils OberPostämter, theils diesen
coordinirte, dirigirende Postämter (die
letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel-
chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-)
Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-)
Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister
und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind,
in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und
Polizeisachen. 2) Das fahrende Post-
(wagen) wesen wird durch die OberPostäm-
ter, oder durch eigene OberPostCom-
missariate dirigirt, welchen die Haupt-
Expeditionen und übrigen Expeditio-
nen fahrender Posten, die Posthalter,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/613>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.