getreten waren. II) Die teutsche Bundes- Acte beachtete nicht den Mangel einer höchst wünschenswerthen Einheit der Postanstalt, wenn nicht in allen, doch in dem grössten Theil der Bundesstaaten, und eben so wenig die unbeschränkte Trennung in der techni- schen und finanziellen Verwaltung der ver- schiedenen Landesposten, III) Sie beschränkte sich auf bestätigende Anerkennung der Rechts- ansprüche des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis. Dieses Haus soll in dem durch den ReichsdeputationsHauptschluss von 1803 (oben § 349), oder in späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuss der Posten bleiben, so lang nicht etwa durch freie Ueber- einkunft anderweite Verträge abgeschlossen werden. In jedem Fall wurden demselben, in Folge des §. 13 jenes Hauptschlusses, seine auf "Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert" c).
a) Man s. die angef. Patriotischen Wünsche, S. 32--35.
b) Ebendaselbst.
c) BundesActe, Art. 17. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ebendess. Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 131, 142, 148 f., 258 u. 268. -- Mit Taxis haben sich, wegen der ihm entzogenen Post-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
getreten waren. II) Die teutsche Bundes- Acte beachtete nicht den Mangel einer höchst wünschenswerthen Einheit der Postanstalt, wenn nicht in allen, doch in dem gröſsten Theil der Bundesstaaten, und eben so wenig die unbeschränkte Trennung in der techni- schen und finanziellen Verwaltung der ver- schiedenen Landesposten, III) Sie beschränkte sich auf bestätigende Anerkennung der Rechts- ansprüche des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis. Dieses Haus soll in dem durch den ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803 (oben § 349), oder in späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuſs der Posten bleiben, so lang nicht etwa durch freie Ueber- einkunft anderweite Verträge abgeschlossen werden. In jedem Fall wurden demselben, in Folge des §. 13 jenes Hauptschlusses, seine auf „Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert“ c).
a) Man s. die angef. Patriotischen Wünsche, S. 32—35.
b) Ebendaselbst.
c) BundesActe, Art. 17. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ebendess. Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 131, 142, 148 f., 258 u. 268. — Mit Taxis haben sich, wegen der ihm entzogenen Post-
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
getreten waren. II) Die teutsche Bundes-
Acte beachtete nicht den Mangel einer höchst
wünschenswerthen Einheit der Postanstalt,
wenn nicht in allen, doch in dem gröſsten
Theil der Bundesstaaten, und eben so wenig
die unbeschränkte Trennung in der techni-
schen und finanziellen Verwaltung der ver-
schiedenen Landesposten, III) Sie beschränkte
sich auf bestätigende Anerkennung der Rechts-
ansprüche des fürstlichen Hauses Thurn
und Taxis. Dieses Haus soll in dem durch
den ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803
(oben § 349), oder in späteren Verträgen
bestätigten Besitz und Genuſs der Posten
bleiben, so lang nicht etwa durch freie Ueber-
einkunft anderweite Verträge abgeschlossen
werden. In jedem Fall wurden demselben,
in Folge des §. 13 jenes Hauptschlusses, seine
auf „Belassung der Posten, oder auf eine
angemessene Entschädigung gegründeten
Rechte und Ansprüche versichert“ c).
a⁾ Man s. die angef. Patriotischen Wünsche, S. 32—35.
b⁾ Ebendaselbst.
c⁾ BundesActe, Art. 17. Klübers Acten des wiener
Congr., Bd. II, S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f.
Ebendess. Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener
Congr., S. 131, 142, 148 f., 258 u. 268. — Mit
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/608>, abgerufen am 22.11.2024.
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