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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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V. Abschn. PostRegal.
jährigen Krieges wieder eingiengen. III) Aber
seit dem westphälischen Frieden, wurden noch
mehr TerritorialPosten, zum Theil in Län-
dern von minderm Umfang, eingeführt, z. B.
in kurbrandenburgischen, kursächsischen, kur-
braunschweigischen, salzburgischen, hessen-
casselischen und darmstädtischen, mecklen-
burgischen, vorpommerischen, holsteinischen
und oldenburgischen, osnabrückischen, münste-
rischen, gothaischen und altenburgischen,
herzogl. braunschweigischen u. a. Staaten c).
IV) Etliche dieser TerritorialPosten erstreck-
ten sich sogar, kraft besonderer Ueberein-
kunft, als StaatsServituten, über oder durch
benachbarte Territorien d), wiederruf-
lich oder unwiederruflich, ohne oder neben
Reichs- oder inländischen TerritorialPosten;
ja es bestanden zuweilen, sogar im Inlande,
neben ihnen noch Reichsposten. V) Die Ein-
führung dieser TerritorialPosten, veranlasste
nicht selten Widersprüche des Reichspost-
Generalats e).

a) Ferdinand II. ertheilte 1624 dem Freiherrn von Paar
das schon um die Mitte des 16. Jahrhunderts erlangte
ErblandPostmeisteramt in Ungarn, Böhmen und Oest-
reich unter und ob der Ens, als östreichisches Mann-
lehn. Auch gab es schon unter Rudolph II. einen
niederöstreichischen Landpostmeister, dann einen in
Tyrol, und auch einen in Steyermark. Pfeffinger,

V. Abschn. PostRegal.
jährigen Krieges wieder eingiengen. III) Aber
seit dem westphälischen Frieden, wurden noch
mehr TerritorialPosten, zum Theil in Län-
dern von minderm Umfang, eingeführt, z. B.
in kurbrandenburgischen, kursächsischen, kur-
braunschweigischen, salzburgischen, hessen-
casselischen und darmstädtischen, mecklen-
burgischen, vorpommerischen, holsteinischen
und oldenburgischen, osnabrückischen, münste-
rischen, gothaischen und altenburgischen,
herzogl. braunschweigischen u. a. Staaten c).
IV) Etliche dieser TerritorialPosten erstreck-
ten sich sogar, kraft besonderer Ueberein-
kunft, als StaatsServituten, über oder durch
benachbarte Territorien d), wiederruf-
lich oder unwiederruflich, ohne oder neben
Reichs- oder inländischen TerritorialPosten;
ja es bestanden zuweilen, sogar im Inlande,
neben ihnen noch Reichsposten. V) Die Ein-
führung dieser TerritorialPosten, veranlaſste
nicht selten Widersprüche des Reichspost-
Generalats e).

a) Ferdinand II. ertheilte 1624 dem Freiherrn von Paar
das schon um die Mitte des 16. Jahrhunderts erlangte
ErblandPostmeisteramt in Ungarn, Böhmen und Oest-
reich unter und ob der Ens, als östreichisches Mann-
lehn. Auch gab es schon unter Rudolph II. einen
niederöstreichischen Landpostmeister, dann einen in
Tyrol, und auch einen in Steyermark. Pfeffinger,
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[576[575]/0599] V. Abschn. PostRegal. jährigen Krieges wieder eingiengen. III) Aber seit dem westphälischen Frieden, wurden noch mehr TerritorialPosten, zum Theil in Län- dern von minderm Umfang, eingeführt, z. B. in kurbrandenburgischen, kursächsischen, kur- braunschweigischen, salzburgischen, hessen- casselischen und darmstädtischen, mecklen- burgischen, vorpommerischen, holsteinischen und oldenburgischen, osnabrückischen, münste- rischen, gothaischen und altenburgischen, herzogl. braunschweigischen u. a. Staaten c). IV) Etliche dieser TerritorialPosten erstreck- ten sich sogar, kraft besonderer Ueberein- kunft, als StaatsServituten, über oder durch benachbarte Territorien d), wiederruf- lich oder unwiederruflich, ohne oder neben Reichs- oder inländischen TerritorialPosten; ja es bestanden zuweilen, sogar im Inlande, neben ihnen noch Reichsposten. V) Die Ein- führung dieser TerritorialPosten, veranlaſste nicht selten Widersprüche des Reichspost- Generalats e). a⁾ Ferdinand II. ertheilte 1624 dem Freiherrn von Paar das schon um die Mitte des 16. Jahrhunderts erlangte ErblandPostmeisteramt in Ungarn, Böhmen und Oest- reich unter und ob der Ens, als östreichisches Mann- lehn. Auch gab es schon unter Rudolph II. einen niederöstreichischen Landpostmeister, dann einen in Tyrol, und auch einen in Steyermark. Pfeffinger,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 576[575]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/599>, abgerufen am 22.11.2024.