§. 349. I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung. 1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes, unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten. I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli- chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei- steramtes über die Posten in dem Reich, anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr 1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden eigene Reichsposten errichtet, und in dem Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb- lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs- GeneralErbpostamt, stand unter dem beson- dern Schutz des Kaisersb). Ausserdem war noch das Reichspostwesen, der Pro- tection und Direction des ReichsErz- kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt garantirte noch der Reichsdeputations- Hauptschluss v. 25. Febr. 1803, § 13, den Status quo des thurn- und taxischen Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän- digkeit, so wie es, der Ausübung und
V. Abschn. PostRegal.
§. 349. I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung. 1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes, unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten. I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli- chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei- steramtes über die Posten in dem Reich, anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr 1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden eigene Reichsposten errichtet, und in dem Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb- lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs- GeneralErbpostamt, stand unter dem beson- dern Schutz des Kaisersb). Ausserdem war noch das Reichspostwesen, der Pro- tection und Direction des ReichsErz- kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt garantirte noch der Reichsdeputations- Hauptschluſs v. 25. Febr. 1803, § 13, den Status quo des thurn- und taxischen Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän- digkeit, so wie es, der Ausübung und
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0595"n="571"/><fwplace="top"type="header">V. Abschn. PostRegal.</fw><lb/><divn="4"><head>§. 349.<lb/><hirendition="#i">I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung.</hi><lb/>
1) <hirendition="#i">Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und<lb/>
Protection des R. Postwesens.</hi></head><lb/><p>Vor Errichtung des rheinischen Bundes,<lb/>
unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten.<lb/>
I) Das <hirendition="#g">ReichsPost Regal</hi> war dem fürstli-<lb/>
chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als<lb/>
Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und<lb/>
subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel<lb/>
eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei-<lb/>
steramtes über die Posten in dem Reich,<lb/>
anvertraut. II) Zwar beginnt die <hirendition="#g">Geschichte</hi><lb/>
des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr<lb/>
1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden<lb/>
eigene Reichsposten errichtet, und in dem<lb/>
Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb-<lb/>
lich und reichslehnbar <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). III) Das Reichs-<lb/>
GeneralErbpostamt, stand unter dem <hirendition="#g">beson-<lb/>
dern Schutz</hi> des <hirendition="#g">Kaisers</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Ausserdem<lb/>
war noch das Reichspostwesen, der <hirendition="#g">Pro-<lb/>
tection</hi> und <hirendition="#g">Direction</hi> des <hirendition="#g">ReichsErz-<lb/>
kanzlers</hi> vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt<lb/>
garantirte noch der <hirendition="#g">Reichsdeputations-<lb/>
Hauptschluſs</hi> v. 25. Febr. 1803, § 13,<lb/>
den <hirendition="#g">Status quo</hi> des thurn- und taxischen<lb/>
Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän-<lb/>
digkeit, so wie es, der <hirendition="#g">Ausübung</hi> und<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[571/0595]
V. Abschn. PostRegal.
§. 349.
I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung.
1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und
Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes,
unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten.
I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli-
chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als
Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und
subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel
eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei-
steramtes über die Posten in dem Reich,
anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte
des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr
1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden
eigene Reichsposten errichtet, und in dem
Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb-
lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs-
GeneralErbpostamt, stand unter dem beson-
dern Schutz des Kaisers b). Ausserdem
war noch das Reichspostwesen, der Pro-
tection und Direction des ReichsErz-
kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt
garantirte noch der Reichsdeputations-
Hauptschluſs v. 25. Febr. 1803, § 13,
den Status quo des thurn- und taxischen
Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän-
digkeit, so wie es, der Ausübung und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/595>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.