des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus- sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e)Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3. Siebers gerichtl. Process, I. 192. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt. MÜNZREGAL.
§. 335. Verhältniss des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten, im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou- verain, zu Ausübung des MünzRegalsa), nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei- nes Staatsgebietes, ausschliessend b) berechtigt. Der allergrösste Theil des Geldes, welches jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um- lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung geprägt; sonach ist der- selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs- Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas- sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht in allen, doch in den meisten teutschen Staaten, jene ältern Normen grossentheils, als solche, zu deren fortwährender Befolgung
IV. Abschn. MünzRegal.
des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus- sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e)Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3. Siebers gerichtl. Proceſs, I. 192. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt. MÜNZREGAL.
§. 335. Verhältniſs des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten, im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou- verain, zu Ausübung des MünzRegalsa), nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei- nes Staatsgebietes, ausschlieſsend b) berechtigt. Der allergröſste Theil des Geldes, welches jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um- lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung geprägt; sonach ist der- selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs- Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas- sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht in allen, doch in den meisten teutschen Staaten, jene ältern Normen groſsentheils, als solche, zu deren fortwährender Befolgung
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IV. Abschn. MünzRegal.
d⁾
des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus-
sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37.
e⁾ Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3.
Siebers gerichtl. Proceſs, I. 192. Selchow elem. jur.
germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35.
IV. Abschnitt.
MÜNZREGAL.
§. 335.
Verhältniſs des MünzRegals in den teutschen Bundesstaaten,
im Allgemeinen.
Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou-
verain, zu Ausübung des MünzRegals a),
nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei-
nes Staatsgebietes, ausschlieſsend b) berechtigt.
Der allergröſste Theil des Geldes, welches
jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um-
lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen
Reichsverbindung geprägt; sonach ist der-
selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs-
Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch
seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas-
sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht
in allen, doch in den meisten teutschen
Staaten, jene ältern Normen groſsentheils, als
solche, zu deren fortwährender Befolgung
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/563>, abgerufen am 22.11.2024.
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