terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap. XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheisst Berathschlagungen der Bundesversammlung über den Handel.Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b) Von dem Missbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund, XXII. 37 ff. -- Engherzige Beschränkung des Staates auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han- dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi- genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung. Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand. Production und Handel, sind Hauptquellen der politi- schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und "Reich- thum ist Macht", schrieb Hobbes.
c) v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer- träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. -- Ver- schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa- ten, z. B. mit der Schweiz, Russland u. a., Handels- verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und Baden.
§. 333. Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals gehört auch: die Anlegung der Messen, Jahr- und Wochenmärktea), mit Mess- und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han- delsPrivilegienb) (jus emporii) für Ge- meinheiten, Societäten und Einzelne, der
III. Abschn. CommerzRegal.
terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap. XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheiſst Berathschlagungen der Bundesversammlung über den Handel.Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b) Von dem Miſsbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund, XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han- dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi- genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung. Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand. Production und Handel, sind Hauptquellen der politi- schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich- thum ist Macht“, schrieb Hobbes.
c) v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer- träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. — Ver- schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa- ten, z. B. mit der Schweiz, Ruſsland u. a., Handels- verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und Baden.
§. 333. Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals gehört auch: die Anlegung der Messen, Jahr- und Wochenmärktea), mit Meſs- und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han- delsPrivilegienb) (jus emporii) für Ge- meinheiten, Societäten und Einzelne, der
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III. Abschn. CommerzRegal.
a⁾
terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap.
XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheiſst
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des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b⁾ Von dem Miſsbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund,
XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates
auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je
kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han-
dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und
Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi-
genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung.
Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand.
Production und Handel, sind Hauptquellen der politi-
schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich-
thum ist Macht“, schrieb Hobbes.
c⁾ v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer-
träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. — Ver-
schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei
theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa-
ten, z. B. mit der Schweiz, Ruſsland u. a., Handels-
verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und
Baden.
§. 333.
Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals
gehört auch: die Anlegung der Messen,
Jahr- und Wochenmärkte a), mit Meſs-
und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han-
delsPrivilegien b) (jus emporii) für Ge-
meinheiten, Societäten und Einzelne, der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/559>, abgerufen am 22.11.2024.
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