2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf- wege (viae urbicae et vicanae, Communi- cations-, Neben- oder Richtwege), welche zunächst für den Verkehr zwischen Städten und Dörfern, oder mit den Landstrassen, bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege (viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung, für die Genossen derselben zunächst bestimmt; 4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent- weder unter sich, oder auch zu ihren wech- selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege (viae praediales), bestimmt für den Allein- gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald- wege, für Benutzung der Wälder bestimmt. II) Die ersten, so wie in der Regel auch die Wasserstrassen auf Flüssen, Seen und Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei- ten sind es nicht immer, sondern oft Ge- meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent- weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge- sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur- oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun- gen sie führen. Die vierten sind, in der Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen- thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
II. Abschn. Straſsen- u. GeleiteRegal.
2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf- wege (viae urbicae et vicanae, Communi- cations-, Neben- oder Richtwege), welche zunächst für den Verkehr zwischen Städten und Dörfern, oder mit den Landstraſsen, bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege (viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung, für die Genossen derselben zunächst bestimmt; 4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent- weder unter sich, oder auch zu ihren wech- selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege (viae praediales), bestimmt für den Allein- gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald- wege, für Benutzung der Wälder bestimmt. II) Die ersten, so wie in der Regel auch die Wasserstraſsen auf Flüssen, Seen und Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei- ten sind es nicht immer, sondern oft Ge- meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent- weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge- sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur- oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun- gen sie führen. Die vierten sind, in der Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen- thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
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II. Abschn. Straſsen- u. GeleiteRegal.
2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf-
wege (viae urbicae et vicanae, Communi-
cations-, Neben- oder Richtwege), welche
zunächst für den Verkehr zwischen Städten
und Dörfern, oder mit den Landstraſsen,
bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege
(viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke
innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung,
für die Genossen derselben zunächst bestimmt;
4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt
für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent-
weder unter sich, oder auch zu ihren wech-
selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege
(viae praediales), bestimmt für den Allein-
gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald-
wege, für Benutzung der Wälder bestimmt.
II) Die ersten, so wie in der Regel auch die
Wasserstraſsen auf Flüssen, Seen und
Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei-
ten sind es nicht immer, sondern oft Ge-
meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent-
weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge-
sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur-
oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun-
gen sie führen. Die vierten sind, in der
Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen-
thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die
fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/555>, abgerufen am 21.11.2024.
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