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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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des teutschen öffentlichen Rechtes.
men, dass, bei der Fortdauer und Fortbil-
dung des teutschen Bundes, das heutige teut-
sche öffentliche Recht, durch angestrengte,
nicht seltene Bemühung teutscher Staatsrechts-
gelehrten, durch akademischen Lehrvortrag,
und selbst durch Bestimmungen sowohl der
Bundesversammlung, als auch der Macht-
haber und Gesetzgeber in den Bundesstaaten,
einen hohen Grad von wissenschaftlicher Cul-
tur erreichen werde.

§. 22.
Cultur Mittel.

Den wichtigsten Einfluss auf zweck-
mäsige Cultur des teutschen öffentlichen
Rechtes, hat man, neben der Cultur der
Wissenschaften überhaupt, zu erwarten, von
der heutigen vermehrten Thätigkeit der Macht-
haber und der Staatsgesetzgebung, von der
Publicität und öffentlichen Meinung, von
der frühern, sehr fleissigen Bearbeitung des
allgemeinen Staats- und Völkerrechtes, dann
des teutschen Reichs- und TerritorialStaats-
rechtes a), von dem akademischen Lehrvor-
trag, und von der literärischen Fruchtbar-
keit teutscher Schriftsteller. Staatsver-
träge
und Staatsgesetze vermehren sich

des teutschen öffentlichen Rechtes.
men, daſs, bei der Fortdauer und Fortbil-
dung des teutschen Bundes, das heutige teut-
sche öffentliche Recht, durch angestrengte,
nicht seltene Bemühung teutscher Staatsrechts-
gelehrten, durch akademischen Lehrvortrag,
und selbst durch Bestimmungen sowohl der
Bundesversammlung, als auch der Macht-
haber und Gesetzgeber in den Bundesstaaten,
einen hohen Grad von wissenschaftlicher Cul-
tur erreichen werde.

§. 22.
Cultur Mittel.

Den wichtigsten Einfluſs auf zweck-
mäsige Cultur des teutschen öffentlichen
Rechtes, hat man, neben der Cultur der
Wissenschaften überhaupt, zu erwarten, von
der heutigen vermehrten Thätigkeit der Macht-
haber und der Staatsgesetzgebung, von der
Publicität und öffentlichen Meinung, von
der frühern, sehr fleiſsigen Bearbeitung des
allgemeinen Staats- und Völkerrechtes, dann
des teutschen Reichs- und TerritorialStaats-
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[31/0055] des teutschen öffentlichen Rechtes. men, daſs, bei der Fortdauer und Fortbil- dung des teutschen Bundes, das heutige teut- sche öffentliche Recht, durch angestrengte, nicht seltene Bemühung teutscher Staatsrechts- gelehrten, durch akademischen Lehrvortrag, und selbst durch Bestimmungen sowohl der Bundesversammlung, als auch der Macht- haber und Gesetzgeber in den Bundesstaaten, einen hohen Grad von wissenschaftlicher Cul- tur erreichen werde. §. 22. Cultur Mittel. Den wichtigsten Einfluſs auf zweck- mäsige Cultur des teutschen öffentlichen Rechtes, hat man, neben der Cultur der Wissenschaften überhaupt, zu erwarten, von der heutigen vermehrten Thätigkeit der Macht- haber und der Staatsgesetzgebung, von der Publicität und öffentlichen Meinung, von der frühern, sehr fleiſsigen Bearbeitung des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes, dann des teutschen Reichs- und TerritorialStaats- rechtes a), von dem akademischen Lehrvor- trag, und von der literärischen Fruchtbar- keit teutscher Schriftsteller. Staatsver- träge und Staatsgesetze vermehren sich

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/55>, abgerufen am 29.11.2024.