pflichtigen ist ein richtiges SteuerCapital festzusetzen, d. h. eine Verhältnisszahl, nach welcher er von seinem steuerpflichtigen Ver- mögen zu denjenigen Summen beizutragen hat, die nach dem Steuerfuss unter die Staats- bürger vertheilt werden b).
a) (Fr. J. v. Hendpichs) Gedanken über die allerwich- tigste Angelegenheit Teutschlands, Th. III (1796. 8.), S. 63 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch. §. 92 103. ff. Rhein. Bund, XLVII. 258. In der Con- stitution du royaume de Westphalie, art. 16, hiess es: "Le systeme d'imposition sera le meme pour toutes les parties du royaume. L'imposition fonciere (Grundsteuer) ne pourra depasser le cinquieme du revenu".
b) Bei jedem Steuerausschlag wird bestimmt, wieviel Groschen, Kreuzer oder Pfennige von jedem Thaler oder Gulden SteuerCapital, monatlich, vierteljährig, oder jähriich zu entrichten soyen.
§. 327. Steuerfreiheit. Verwendung der Steuer. Landständische Concurrenz.
I) Steuerfreiheita), ganz oder zum Theil, ist nach allgemeinen Rechtsgrund- sätren, nur dann zulässig, wenn der Staats- zweck solche gebietet b). II) Ob und wie fern Steuerfreiheit der StaatsDomänen c), der standesherrlichen Kammergüter, der Ritter- güter d), der StadtkämmereiGüter e), der geist-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
pflichtigen ist ein richtiges SteuerCapital festzusetzen, d. h. eine Verhältniſszahl, nach welcher er von seinem steuerpflichtigen Ver- mögen zu denjenigen Summen beizutragen hat, die nach dem Steuerfuſs unter die Staats- bürger vertheilt werden b).
a) (Fr. J. v. Hendpichs) Gedanken über die allerwich- tigste Angelegenheit Teutschlands, Th. III (1796. 8.), S. 63 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch. §. 92 103. ff. Rhein. Bund, XLVII. 258. In der Con- stitution du royaume de Westphalie, art. 16, hieſs es: „Le système d’imposition sera le même pour toutes les parties du royaume. L’imposition foncière (Grundsteuer) ne pourra dépasser le cinquième du revenu“.
b) Bei jedem Steuerausschlag wird bestimmt, wieviel Groschen, Kreuzer oder Pfennige von jedem Thaler oder Gulden SteuerCapital, monatlich, vierteljährig, oder jähriich zu entrichten soyen.
§. 327. Steuerfreiheit. Verwendung der Steuer. Landständische Concurrenz.
I) Steuerfreiheita), ganz oder zum Theil, ist nach allgemeinen Rechtsgrund- sätren, nur dann zulässig, wenn der Staats- zweck solche gebietet b). II) Ob und wie fern Steuerfreiheit der StaatsDomänen c), der standesherrlichen Kammergüter, der Ritter- güter d), der StadtkämmereiGüter e), der geist-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0548"n="524"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.</fw><lb/>
pflichtigen ist ein richtiges <hirendition="#g">SteuerCapital</hi><lb/>
festzusetzen, d. h. eine Verhältniſszahl, nach<lb/>
welcher er von seinem steuerpflichtigen Ver-<lb/>
mögen zu denjenigen Summen beizutragen<lb/>
hat, die nach dem Steuerfuſs unter die Staats-<lb/>
bürger vertheilt werden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">(Fr. J. v. <hirendition="#k">Hendpichs</hi>) Gedanken über die allerwich-<lb/>
tigste Angelegenheit Teutschlands, Th. III (1796. 8.),<lb/>
S. 63 ff. G. <hirendition="#k">Sartorius</hi> Handb. der Staatswirthsch.<lb/>
§. 92 103. ff. Rhein. Bund, XLVII. 258. In der Con-<lb/>
stitution du royaume de Westphalie, art. 16, hieſs es:<lb/>„Le système d’imposition sera le même pour toutes les<lb/>
parties du royaume. L’imposition foncière (Grundsteuer)<lb/>
ne pourra dépasser le <hirendition="#i">cinquième</hi> du revenu“.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Bei jedem Steuerausschlag wird bestimmt, wieviel<lb/>
Groschen, Kreuzer oder Pfennige von jedem Thaler<lb/>
oder Gulden SteuerCapital, monatlich, vierteljährig, oder<lb/>
jähriich zu entrichten soyen.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 327.<lb/><hirendition="#i">Steuerfreiheit. Verwendung der Steuer. Landständische<lb/>
Concurrenz</hi>.</head><lb/><p>I) <hirendition="#g">Steuerfreiheit</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), ganz oder zum<lb/>
Theil, ist nach allgemeinen Rechtsgrund-<lb/>
sätren, nur dann zulässig, wenn der Staats-<lb/>
zweck solche gebietet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). II) Ob und wie<lb/>
fern Steuerfreiheit der StaatsDomänen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), der<lb/>
standesherrlichen Kammergüter, der Ritter-<lb/>
güter <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), der StadtkämmereiGüter <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>), der geist-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[524/0548]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
pflichtigen ist ein richtiges SteuerCapital
festzusetzen, d. h. eine Verhältniſszahl, nach
welcher er von seinem steuerpflichtigen Ver-
mögen zu denjenigen Summen beizutragen
hat, die nach dem Steuerfuſs unter die Staats-
bürger vertheilt werden b).
a⁾ (Fr. J. v. Hendpichs) Gedanken über die allerwich-
tigste Angelegenheit Teutschlands, Th. III (1796. 8.),
S. 63 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch.
§. 92 103. ff. Rhein. Bund, XLVII. 258. In der Con-
stitution du royaume de Westphalie, art. 16, hieſs es:
„Le système d’imposition sera le même pour toutes les
parties du royaume. L’imposition foncière (Grundsteuer)
ne pourra dépasser le cinquième du revenu“.
b⁾ Bei jedem Steuerausschlag wird bestimmt, wieviel
Groschen, Kreuzer oder Pfennige von jedem Thaler
oder Gulden SteuerCapital, monatlich, vierteljährig, oder
jähriich zu entrichten soyen.
§. 327.
Steuerfreiheit. Verwendung der Steuer. Landständische
Concurrenz.
I) Steuerfreiheit a), ganz oder zum
Theil, ist nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätren, nur dann zulässig, wenn der Staats-
zweck solche gebietet b). II) Ob und wie
fern Steuerfreiheit der StaatsDomänen c), der
standesherrlichen Kammergüter, der Ritter-
güter d), der StadtkämmereiGüter e), der geist-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/548>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.