Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.I. Abschn. SteuerRegal. wird berechnet, weder nach der jedesmaligen Produ-ction, noch nach dem Verbrauch, der Nachfrage, dem Preis. -- Die Abtheilung in directe und indirecte Steuer, ist nicht ganz zweckmäsig. e) Indirect heisst sie, weil sie meist der Verzehrer mit- telbar, mit dem Kaufpreis, und nur der Verkäufer, oder der Producent, unmittelbar entrichtet. Einige nennen sie daher mittelbare Steuer. -- Die indirecte Steuer -- ursprünglich nur ausserordentliche Steuer, und meist zu Tilgung öffentlicher Schulden bestimmt -- steht immer im Verhältniss mit dem Verbrauch. Die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse abgerechnet, die desswegen in England ganz accisefrei sind, steht es in der Willkühr eines jeden Steuerpflichtigen, durch grössern oder geringern Einkauf oder Verbrauch, mehr oder weniger Abgabe zu entrichten, und den Ver- brauch, mithin auch die Steuer, mit dem Einkommen in Gleichgewicht zu setzen. Nach dem AcciseSystem mancher Länder, sind alle Waaren und Sachen, von A bis Z, indirect besteuert. -- Von dem Werth der indirecten Steuer, s. oben §. 318, u. Eschenmayer a. unten a. O. f) Beispiele: Verzehrung-, Verbrauch- oder Consumtion- Steuer (von Victualien, v. Ulmenstein a. a. O. 162. Mayer a. a. O. 74--84. F. Eschenmayer über die ConsumtionsSteuer. Heidelb. 1813. 8. Rhein. Bund, XLIX. 29. Badische AcciseOrdnung. 1812. 4.); nament- lich Licent, Accise, Tranksteuer, Ohmgeld (eigentlich Ungeld. G. A. Wills nürnb. Münzbelustigungen, 314. G. E. Waldau verm. Beiträge zur Gesch. der Stadt Nürnberg, 456. v. Tröltsch Anmerk. I. 221. Spiess Aufklärungen, 88. Lang a. a. O. 105.), Maaspfennig, Wein-, Bier- und BranntweinAccise, (eine ursprüng- lich städtische und gutsherrliche Abgabe, Rhein. Bund, VII. 152. Brauers Beitr. 158.), Mehlsteuer, Mehl- accise oder Mahlgroschen, Fleischsteuer oder Fleisch- I. Abschn. SteuerRegal. wird berechnet, weder nach der jedesmaligen Produ-ction, noch nach dem Verbrauch, der Nachfrage, dem Preis. — Die Abtheilung in directe und indirecte Steuer, ist nicht ganz zweckmäsig. e) Indirect heiſst sie, weil sie meist der Verzehrer mit- telbar, mit dem Kaufpreis, und nur der Verkäufer, oder der Producent, unmittelbar entrichtet. Einige nennen sie daher mittelbare Steuer. — Die indirecte Steuer — ursprünglich nur ausserordentliche Steuer, und meist zu Tilgung öffentlicher Schulden bestimmt — steht immer im Verhältniſs mit dem Verbrauch. Die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse abgerechnet, die deſswegen in England ganz accisefrei sind, steht es in der Willkühr eines jeden Steuerpflichtigen, durch gröſsern oder geringern Einkauf oder Verbrauch, mehr oder weniger Abgabe zu entrichten, und den Ver- brauch, mithin auch die Steuer, mit dem Einkommen in Gleichgewicht zu setzen. Nach dem AcciseSystem mancher Länder, sind alle Waaren und Sachen, von A bis Z, indirect besteuert. — Von dem Werth der indirecten Steuer, s. oben §. 318, u. Eschenmayer a. unten a. O. f) Beispiele: Verzehrung-, Verbrauch- oder Consumtion- Steuer (von Victualien, v. Ulmenstein a. a. O. 162. Mayer a. a. O. 74—84. F. Eschenmayer über die ConsumtionsSteuer. Heidelb. 1813. 8. Rhein. Bund, XLIX. 29. Badische AcciseOrdnung. 1812. 4.); nament- lich Licent, Accise, Tranksteuer, Ohmgeld (eigentlich Ungeld. G. A. Wills nürnb. Münzbelustigungen, 314. G. E. Waldau verm. Beiträge zur Gesch. der Stadt Nürnberg, 456. v. Tröltsch Anmerk. I. 221. Spiess Aufklärungen, 88. Lang a. a. O. 105.), Maaspfennig, Wein-, Bier- und BranntweinAccise, (eine ursprüng- lich städtische und gutsherrliche Abgabe, Rhein. Bund, VII. 152. Brauers Beitr. 158.), Mehlsteuer, Mehl- accise oder Mahlgroschen, Fleischsteuer oder Fleisch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <note place="end" n="d)"><pb facs="#f0541" n="517"/><fw place="top" type="header">I. Abschn. SteuerRegal.</fw><lb/> wird berechnet, weder nach der jedesmaligen Produ-<lb/> ction, noch nach dem Verbrauch, der Nachfrage, dem<lb/> Preis. — Die Abtheilung in directe und indirecte Steuer,<lb/> ist nicht ganz zweckmäsig.</note><lb/> <note place="end" n="e)"><hi rendition="#i">Indirect</hi> heiſst sie, weil sie meist der Verzehrer mit-<lb/> telbar, mit dem Kaufpreis, und nur der Verkäufer,<lb/> oder der Producent, unmittelbar entrichtet. 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I. Abschn. SteuerRegal.
d⁾
wird berechnet, weder nach der jedesmaligen Produ-
ction, noch nach dem Verbrauch, der Nachfrage, dem
Preis. — Die Abtheilung in directe und indirecte Steuer,
ist nicht ganz zweckmäsig.
e⁾ Indirect heiſst sie, weil sie meist der Verzehrer mit-
telbar, mit dem Kaufpreis, und nur der Verkäufer,
oder der Producent, unmittelbar entrichtet. Einige
nennen sie daher mittelbare Steuer. — Die indirecte
Steuer — ursprünglich nur ausserordentliche Steuer,
und meist zu Tilgung öffentlicher Schulden bestimmt
— steht immer im Verhältniſs mit dem Verbrauch.
Die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse abgerechnet, die
deſswegen in England ganz accisefrei sind, steht es
in der Willkühr eines jeden Steuerpflichtigen, durch
gröſsern oder geringern Einkauf oder Verbrauch, mehr
oder weniger Abgabe zu entrichten, und den Ver-
brauch, mithin auch die Steuer, mit dem Einkommen
in Gleichgewicht zu setzen. Nach dem AcciseSystem
mancher Länder, sind alle Waaren und Sachen, von
A bis Z, indirect besteuert. — Von dem Werth der
indirecten Steuer, s. oben §. 318, u. Eschenmayer
a. unten a. O.
f⁾ Beispiele: Verzehrung-, Verbrauch- oder Consumtion-
Steuer (von Victualien, v. Ulmenstein a. a. O. 162.
Mayer a. a. O. 74—84. F. Eschenmayer über die
ConsumtionsSteuer. Heidelb. 1813. 8. Rhein. Bund,
XLIX. 29. Badische AcciseOrdnung. 1812. 4.); nament-
lich Licent, Accise, Tranksteuer, Ohmgeld (eigentlich
Ungeld. G. A. Wills nürnb. Münzbelustigungen, 314.
G. E. Waldau verm. Beiträge zur Gesch. der Stadt
Nürnberg, 456. v. Tröltsch Anmerk. I. 221. Spiess
Aufklärungen, 88. Lang a. a. O. 105.), Maaspfennig,
Wein-, Bier- und BranntweinAccise, (eine ursprüng-
lich städtische und gutsherrliche Abgabe, Rhein. Bund,
VII. 152. Brauers Beitr. 158.), Mehlsteuer, Mehl-
accise oder Mahlgroschen, Fleischsteuer oder Fleisch-
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