Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,
besonders in den ersten Jahren, verschie-
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei
dem von dem Stifter des Bundes vielfach
aufgelegten oder veranlassten Druck, bei
der Wandelbarkeit der von ihm und man-
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-
nehmung, dass sogar Bestimmungen der Bun-
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller
bedroht war, schienen die Teutschen den
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-
selben, fast verloren zu haben a). Die Wie-
dererweckung des einen und der andern, ist
von der nahen Folgezeit zu wünschen.

a) Fast könnte man sagen: "obmutuerunt Jureconsultorum
oracula." Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21.
Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.

Nach den vorhandenen Vorarbeiten, lässt
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,
besonders in den ersten Jahren, verschie-
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei
dem von dem Stifter des Bundes vielfach
aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei
der Wandelbarkeit der von ihm und man-
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-
nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun-
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller
bedroht war, schienen die Teutschen den
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-
selben, fast verloren zu haben a). Die Wie-
dererweckung des einen und der andern, ist
von der nahen Folgezeit zu wünschen.

a) Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum
oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21.
Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.

Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0054" n="30"/><fw place="top" type="header">Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.</fw><lb/>
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,<lb/>
besonders in den ersten Jahren, verschie-<lb/>
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei<lb/>
dem von dem Stifter des Bundes vielfach<lb/>
aufgelegten oder veranla&#x017F;sten Druck, bei<lb/>
der Wandelbarkeit der von ihm und man-<lb/>
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-<lb/>
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-<lb/>
nehmung, da&#x017F;s sogar Bestimmungen der Bun-<lb/>
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-<lb/>
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-<lb/>
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,<lb/>
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller<lb/>
bedroht war, schienen die Teutschen den<lb/>
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-<lb/>
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-<lb/>
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-<lb/>
selben, fast verloren zu haben <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). Die Wie-<lb/>
dererweckung des einen und der andern, ist<lb/>
von der nahen Folgezeit zu wünschen.</p><lb/>
              <note place="end" n="a)">Fast könnte man sagen: &#x201E;obmutuerunt Jureconsultorum<lb/>
oracula.&#x201C; <hi rendition="#k">Pomfonius</hi> in L. 2. D. de orig. jur.</note>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 21.<lb/><hi rendition="#i">Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes</hi>.</head><lb/>
              <p>Nach den vorhandenen Vorarbeiten, lä&#x017F;st<lb/>
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[30/0054] Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. Fortschritte. Zwar wurden für das letzte, besonders in den ersten Jahren, verschie- dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei dem von dem Stifter des Bundes vielfach aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei der Wandelbarkeit der von ihm und man- chen teutschen Staatsregierungen aufgestell- ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr- nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun- desActe theils unerfüllt blieben, theils ein- seitig durch die That selbst aufgehoben wur- den, und bei den mannigfaltigen Gefahren, womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller bedroht war, schienen die Teutschen den Glauben an ein wirklich geltendes öffentli- ches Recht, und mit ihm die Empfänglich- keit für wissenschaftliche Bearbeitung des- selben, fast verloren zu haben a). Die Wie- dererweckung des einen und der andern, ist von der nahen Folgezeit zu wünschen. a⁾ Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur. §. 21. Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/54
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/54>, abgerufen am 03.12.2024.