Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt.
STEUERREGAL
.
§. 322.
Begriff. Arten der Steuer.

Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-
nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein
für allemal bestimmt b): ausserordent-
liche
oder vorübergehende wird entrichtet
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-
bungszeit c). II) Bei der directen Steuer
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem
steuerpflichtigen Individuum, Person oder
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums
erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e)
ist die Quantität unbestimmbar, welche von
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-
nommenen Zeitraum, eingehen muss f). III)
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die
Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern
abtheilen.

a) Staatsauflage, Taxe. -- Schriften in Pütters Lit. III.
§. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
I. Abschn. SteuerRegal.
I. Abschnitt.
STEUERREGAL
.
§. 322.
Begriff. Arten der Steuer.

Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-
nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein
für allemal bestimmt b): ausserordent-
liche
oder vorübergehende wird entrichtet
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-
bungszeit c). II) Bei der directen Steuer
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem
steuerpflichtigen Individuum, Person oder
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums
erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e)
ist die Quantität unbestimmbar, welche von
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-
nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III)
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die
Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern
abtheilen.

a) Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III.
§. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0539" n="515"/>
          <fw place="top" type="header">I. Abschn. SteuerRegal.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>I. <hi rendition="#g"><hi rendition="#k">Abschnitt</hi>.<lb/>
STEUERREGAL</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 322.<lb/><hi rendition="#i">Begriff. Arten der Steuer</hi>.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Steuer</hi><hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), ein Beitrag der Einzelnen zu<lb/>
dem Staatseinkommen, wird auf verschie-<lb/>
dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be-<lb/>
nannt. I) <hi rendition="#g">Ordentliche</hi> oder bleibende Steuer<lb/>
ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein<lb/>
für allemal bestimmt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>): <hi rendition="#g">ausserordent-<lb/>
liche</hi> oder vorübergehende wird entrichtet<lb/>
in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali-<lb/>
ger Bestimmung der Quantität und Erhe-<lb/>
bungszeit <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). II) Bei der <hi rendition="#g">directen</hi> Steuer<lb/>
ist die Quantität bestimmt, welche von jedem<lb/>
steuerpflichtigen Individuum, Person oder<lb/>
Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums<lb/>
erwartet wird <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>): bei der <hi rendition="#g">indirecten</hi> Steuer <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>)<lb/>
ist die Quantität unbestimmbar, welche von<lb/>
den Steuerpflichtigen, binnen einem ange-<lb/>
nommenen Zeitraum, eingehen mu&#x017F;s <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>). III)<lb/>
Man könnte auch, in mehreren Ländern, die<lb/>
Staatsabgaben in <hi rendition="#g">Haupt</hi>- und <hi rendition="#g">Nebensteuern</hi><lb/>
abtheilen.</p><lb/>
              <note place="end" n="a)">Staatsauflage, Taxe. &#x2014; Schriften in <hi rendition="#k">Pütters</hi> Lit. III.<lb/>
§. 1137 ff. <hi rendition="#k">Klübeks</hi> Lit. 316. H. W. <hi rendition="#k">Lawätz</hi><lb/></note>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[515/0539] I. Abschn. SteuerRegal. I. Abschnitt. STEUERREGAL. §. 322. Begriff. Arten der Steuer. Steuer a), ein Beitrag der Einzelnen zu dem Staatseinkommen, wird auf verschie- dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be- nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein für allemal bestimmt b): ausserordent- liche oder vorübergehende wird entrichtet in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali- ger Bestimmung der Quantität und Erhe- bungszeit c). II) Bei der directen Steuer ist die Quantität bestimmt, welche von jedem steuerpflichtigen Individuum, Person oder Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums erwartet wird d): bei der indirecten Steuer e) ist die Quantität unbestimmbar, welche von den Steuerpflichtigen, binnen einem ange- nommenen Zeitraum, eingehen muſs f). III) Man könnte auch, in mehreren Ländern, die Staatsabgaben in Haupt- und Nebensteuern abtheilen. a⁾ Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III. §. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/539
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/539>, abgerufen am 23.11.2024.