StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat, durch feste Einhaltung eines consequenten SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an- gemessenen TilgungsFonds b) (Amortisations- Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats- einkommens (Anticipation), durch Veräus- serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen- mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita- lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah- ren NominalBetrags, veranlasstes Sinken und Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c), Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun- gene Anleihe, auch Sistirung der Zinsen- zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe- rale und gerechte Regierung verschmäht Fi- nanzkünste, welche nicht bestehen können mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach- tung zwischen Regierung und Unterthanen.
a) Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus- flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht. Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat- haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als zahlen, -- den Anfang, wenn die Schuldenlast zu gross ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen, die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit
(33)
Finanzhoheit.
StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat, durch feste Einhaltung eines consequenten SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an- gemessenen TilgungsFonds b) (Amortisations- Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats- einkommens (Anticipation), durch Veräus- serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen- mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita- lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah- ren NominalBetrags, veranlaſstes Sinken und Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c), Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun- gene Anleihe, auch Sistirung der Zinsen- zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe- rale und gerechte Regierung verschmäht Fi- nanzkünste, welche nicht bestehen können mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach- tung zwischen Regierung und Unterthanen.
a) Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus- flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht. Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat- haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als zahlen, — den Anfang, wenn die Schuldenlast zu groſs ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen, die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit
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Finanzhoheit.
StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat,
durch feste Einhaltung eines consequenten
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Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats-
einkommens (Anticipation), durch Veräus-
serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen-
mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita-
lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung
der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah-
ren NominalBetrags, veranlaſstes Sinken und
Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung
geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c),
Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun-
gene Anleihe, auch Sistirung der Zinsen-
zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in
Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe-
rale und gerechte Regierung verschmäht Fi-
nanzkünste, welche nicht bestehen können
mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach-
tung zwischen Regierung und Unterthanen.
a⁾ Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus-
flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht
kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht.
Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat-
haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als
zahlen, — den Anfang, wenn die Schuldenlast zu
groſs ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen,
die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/537>, abgerufen am 22.11.2024.
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