Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Finanzhoheit.
dung der Staatsauflagen, erfordert die Er-
richtung eines jährlichen Finanzge-
setzes
, eines GeneralFinanzEtats oder Vor-
anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme
und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für
das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats-
haushalt als gewiss oder wahrscheinlich denk-
bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah-
rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so-
gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst
genau und systematisch im Voraus bestimmt,
und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang
des Rechnungsjahres, neu errichtet wird,
mit Bestimmungen, wie solche die jedes-
malige Lage des Staates nothwendig macht.
II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des
Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den
nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck-
mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung
und Verwendung der Staatseinkünfte, nament-
lich eine EtatsCuratel und eine Rech-
nungskammer
, sondern erfordert auch be-
stimmte Instruction für Geschäftordnung,
insbesondere Casse- und Rechnungs-
wesen
, und Einrichtung der nöthigen und
nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf-
sicht oder Controle b). III) Oeffent-
lichkeit
in Finanzsachen, zu Gewinnung

Finanzhoheit.
dung der Staatsauflagen, erfordert die Er-
richtung eines jährlichen Finanzge-
setzes
, eines GeneralFinanzEtats oder Vor-
anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme
und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für
das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats-
haushalt als gewiſs oder wahrscheinlich denk-
bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah-
rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so-
gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst
genau und systematisch im Voraus bestimmt,
und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang
des Rechnungsjahres, neu errichtet wird,
mit Bestimmungen, wie solche die jedes-
malige Lage des Staates nothwendig macht.
II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des
Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den
nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck-
mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung
und Verwendung der Staatseinkünfte, nament-
lich eine EtatsCuratel und eine Rech-
nungskammer
, sondern erfordert auch be-
stimmte Instruction für Geschäftordnung,
insbesondere Casse- und Rechnungs-
wesen
, und Einrichtung der nöthigen und
nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf-
sicht oder Controle b). III) Oeffent-
lichkeit
in Finanzsachen, zu Gewinnung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0531" n="507"/><fw place="top" type="header">Finanzhoheit.</fw><lb/>
dung der Staatsauflagen, erfordert die Er-<lb/>
richtung eines <hi rendition="#g">jährlichen Finanzge-<lb/>
setzes</hi>, eines GeneralFinanzEtats oder Vor-<lb/>
anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme<lb/>
und Ausgabe <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>) (Budget), welches alle, für<lb/>
das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats-<lb/>
haushalt als gewi&#x017F;s oder wahrscheinlich denk-<lb/>
bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah-<lb/>
rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so-<lb/>
gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst<lb/>
genau und systematisch im Voraus bestimmt,<lb/>
und zu gesetzter Zeit, <hi rendition="#g">vor</hi> dem Anfang<lb/>
des Rechnungsjahres, neu errichtet wird,<lb/>
mit Bestimmungen, wie solche die jedes-<lb/>
malige Lage des Staates nothwendig macht.<lb/>
II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des<lb/>
Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den<lb/>
nöthigen <hi rendition="#g">SpecialEtats</hi>, nicht nur zweck-<lb/>
mäsige <hi rendition="#g">Anstalten</hi> nothwendig, für Erhebung<lb/>
und Verwendung der Staatseinkünfte, nament-<lb/>
lich eine <hi rendition="#g">EtatsCuratel</hi> und eine <hi rendition="#g">Rech-<lb/>
nungskammer</hi>, sondern erfordert auch be-<lb/>
stimmte <hi rendition="#g">Instruction</hi> für Geschäftordnung,<lb/>
insbesondere <hi rendition="#g">Casse</hi>- und <hi rendition="#g">Rechnungs-<lb/>
wesen</hi>, und Einrichtung der nöthigen und<lb/>
nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf-<lb/>
sicht oder <hi rendition="#g">Controle</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). III) <hi rendition="#g">Oeffent-<lb/>
lichkeit</hi> in Finanzsachen, zu Gewinnung<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[507/0531] Finanzhoheit. dung der Staatsauflagen, erfordert die Er- richtung eines jährlichen Finanzge- setzes, eines GeneralFinanzEtats oder Vor- anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats- haushalt als gewiſs oder wahrscheinlich denk- bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah- rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so- gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst genau und systematisch im Voraus bestimmt, und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang des Rechnungsjahres, neu errichtet wird, mit Bestimmungen, wie solche die jedes- malige Lage des Staates nothwendig macht. II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck- mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, nament- lich eine EtatsCuratel und eine Rech- nungskammer, sondern erfordert auch be- stimmte Instruction für Geschäftordnung, insbesondere Casse- und Rechnungs- wesen, und Einrichtung der nöthigen und nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf- sicht oder Controle b). III) Oeffent- lichkeit in Finanzsachen, zu Gewinnung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/531
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/531>, abgerufen am 22.11.2024.