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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Finanzhoheit.
auffallend störende Fehler, lassen sich, auch
ohne gehässige inquisitorische Formen und
lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein
AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu
Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich-
keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich-
ster Entwicklung der menschlichen Kräfte,
ist eines der edelsten Ideale des menschli-
chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli-
cher und politischer Hinsicht, sind die mei-
sten so genannten indirecten Abgaben b),
aber von Vielen wenigstens als Neben-
steuer
in Schutz genommen, da wo die
Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu-
erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht
so, wie es dem Besten des Staates am ge-
mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise,
trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die
Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei-
ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils
die Uebertreibung und schlechte Erhebungs-
art, so wie die grosse Anzahl von demora-
lisirten und demoralisirenden, für Erhebung
und Aufsicht Angestellten.

a) Quelle influence ont les diverses especes d'impots sur
la moralite, Pactivite et l'industrie des peuples? par
M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An-
merk. von Wilh. v. Zimmermann. Görlitz 1811. 8.

Finanzhoheit.
auffallend störende Fehler, lassen sich, auch
ohne gehässige inquisitorische Formen und
lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein
AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu
Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich-
keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich-
ster Entwicklung der menschlichen Kräfte,
ist eines der edelsten Ideale des menschli-
chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli-
cher und politischer Hinsicht, sind die mei-
sten so genannten indirecten Abgaben b),
aber von Vielen wenigstens als Neben-
steuer
in Schutz genommen, da wo die
Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu-
erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht
so, wie es dem Besten des Staates am ge-
mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise,
trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die
Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei-
ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils
die Uebertreibung und schlechte Erhebungs-
art, so wie die groſse Anzahl von demora-
lisirten und demoralisirenden, für Erhebung
und Aufsicht Angestellten.

a) Quelle influence ont les diverses espèces d’impôts sur
la moralité, Pactivité et l’industrie des peuples? par
M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An-
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[505/0529] Finanzhoheit. auffallend störende Fehler, lassen sich, auch ohne gehässige inquisitorische Formen und lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich- keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich- ster Entwicklung der menschlichen Kräfte, ist eines der edelsten Ideale des menschli- chen Geistes a). VI) Verwerflich, in sittli- cher und politischer Hinsicht, sind die mei- sten so genannten indirecten Abgaben b), aber von Vielen wenigstens als Neben- steuer in Schutz genommen, da wo die Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu- erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht so, wie es dem Besten des Staates am ge- mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise, trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei- ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils die Uebertreibung und schlechte Erhebungs- art, so wie die groſse Anzahl von demora- lisirten und demoralisirenden, für Erhebung und Aufsicht Angestellten. a⁾ Quelle influence ont les diverses espèces d’impôts sur la moralité, Pactivité et l’industrie des peuples? par M. de Monthion. Paris 1808. 8. Teutsch mit An- merk. von Wilh. v. Zimmermann. Görlitz 1811. 8.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/529>, abgerufen am 25.11.2024.