b) Daher Landrente oder Grundsteuer, Gewerb- oder Pa- tentSteuer, und CapitalSteuer. -- Vergl. hudische Grund- steuerOrdnung. Carlsr. 1810. 8. Badische Häusersteuer- Ordnung. Carlsr. 1811. 8. Badische AcciseOrdnung. Carlsr. 1812. 4. Nassauische Verordn. über Einführung eines neuen directen SteuerSystems, v. 10. u. 14. Febr. 1809, in d. Rhein. Bund, XXXIII u. XXXIV. Königl. sächs. Mandat v. 9. Jul. 1812, die Einführ. e. neuen AbgabenSystems überhaupt, u. e. neuen Grundabgabe insbes. betr., in d. Rhein. Bund, LXV. 237.
§. 318. Fortsetzung.
III) Von allen Arten der Production (der UrProduction, der industriellen und der commerziellen) werde, so viel möglich, nur das reine oder Netto Einkommen be- steuert. IV) Die blossen Consumenten seyen unmittelbar stenerfrei, weil sie den steuerpflichtigen GewerbClassen die vorge- schossene Steuer in dem Preis der Producte wieder erstatten, also mittelbar steuern. Bei einer allgemeinen EinkommenSteuer, würden sie doppelt in die Steuer gezogen; unmit- telbar dureh die eigene Anlegung, mittel- bar durch Erstattung der von Andern be- zahlten Steuer in dem Preis der Producte. Mathematisch scharf und gleich, lässt sich keine Steuer für den concreten Fall bestim- men, aber grobe, den NationalWohlstand
II. Th. XII. Cap.
b) Daher Landrente oder Grundsteuer, Gewerb- oder Pa- tentSteuer, und CapitalSteuer. — Vergl. hudische Grund- steuerOrdnung. Carlsr. 1810. 8. Badische Häusersteuer- Ordnung. Carlsr. 1811. 8. Badische AcciseOrdnung. Carlsr. 1812. 4. Nassauische Verordn. über Einführung eines neuen directen SteuerSystems, v. 10. u. 14. Febr. 1809, in d. Rhein. Bund, XXXIII u. XXXIV. Königl. sächs. Mandat v. 9. Jul. 1812, die Einführ. e. neuen AbgabenSystems überhaupt, u. e. neuen Grundabgabe insbes. betr., in d. Rhein. Bund, LXV. 237.
§. 318. Fortsetzung.
III) Von allen Arten der Production (der UrProduction, der industriellen und der commerziellen) werde, so viel möglich, nur das reine oder Netto Einkommen be- steuert. IV) Die blossen Consumenten seyen unmittelbar stenerfrei, weil sie den steuerpflichtigen GewerbClassen die vorge- schossene Steuer in dem Preis der Producte wieder erstatten, also mittelbar steuern. Bei einer allgemeinen EinkommenSteuer, würden sie doppelt in die Steuer gezogen; unmit- telbar dureh die eigene Anlegung, mittel- bar durch Erstattung der von Andern be- zahlten Steuer in dem Preis der Producte. Mathematisch scharf und gleich, läſst sich keine Steuer für den concreten Fall bestim- men, aber grobe, den NationalWohlstand
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II. Th. XII. Cap.
b⁾ Daher Landrente oder Grundsteuer, Gewerb- oder Pa-
tentSteuer, und CapitalSteuer. — Vergl. hudische Grund-
steuerOrdnung. Carlsr. 1810. 8. Badische Häusersteuer-
Ordnung. Carlsr. 1811. 8. Badische AcciseOrdnung.
Carlsr. 1812. 4. Nassauische Verordn. über Einführung
eines neuen directen SteuerSystems, v. 10. u. 14. Febr.
1809, in d. Rhein. Bund, XXXIII u. XXXIV. Königl.
sächs. Mandat v. 9. Jul. 1812, die Einführ. e. neuen
AbgabenSystems überhaupt, u. e. neuen Grundabgabe
insbes. betr., in d. Rhein. Bund, LXV. 237.
§. 318.
Fortsetzung.
III) Von allen Arten der Production (der
UrProduction, der industriellen und der
commerziellen) werde, so viel möglich, nur
das reine oder Netto Einkommen be-
steuert. IV) Die blossen Consumenten
seyen unmittelbar stenerfrei, weil sie den
steuerpflichtigen GewerbClassen die vorge-
schossene Steuer in dem Preis der Producte
wieder erstatten, also mittelbar steuern. Bei
einer allgemeinen EinkommenSteuer, würden
sie doppelt in die Steuer gezogen; unmit-
telbar dureh die eigene Anlegung, mittel-
bar durch Erstattung der von Andern be-
zahlten Steuer in dem Preis der Producte.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/528>, abgerufen am 25.11.2024.
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