tige, der Finanzverwaltung selbst, auch die Staatsschulden (§. 259 f.), die Errich- tung und Unterhaltung einer Dispositions- Casseb), aus den Bestandgeldern der Cen- tral- oder GeneralCasse, und die Sammlung eines verhältnissmäsigen Schatzesc), als Nothpfennigs, eines eisernen oder Reserve- Fonds, des reinen oder NettoErtrags der Staatsanstalt, gemäss der Staatsrechnungs- Bilanz.
a) CivilListe (§. 188), Civil- und MilitärStaatsausgaben.
b) Aus ihr bildet sich ein MeliorationsFonds, für diesen ein MeliorationsPlan.
c) G. Sartorius Handb. der Staatswirthschaft, §. 131. D. H. Eschenmayers StaatsökonomieRecht, §. 1054.
§. 317. Rechtlichkeit der Auflagen. AbgabenSystem.
I) Zu jeder Staatsauflage gehören: Recht- mäsigkeit, in Absicht auf die Art der Festsetzung; Nothwendigkeit, in Hin- sicht auf wahres Staatsbedürfniss; Gerech- tigkeit, in Ansehung der besteuerten Sa- che oder Person, auch der Vertheilung und Grösse der Auflage, und der Zeit der Ent- richtung. II) Das Abgaben System sey berechnet auf das Einkommen, in seiner
II. Th. XII. Cap.
tige, der Finanzverwaltung selbst, auch die Staatsschulden (§. 259 f.), die Errich- tung und Unterhaltung einer Dispositions- Casseb), aus den Bestandgeldern der Cen- tral- oder GeneralCasse, und die Sammlung eines verhältniſsmäsigen Schatzesc), als Nothpfennigs, eines eisernen oder Reserve- Fonds, des reinen oder NettoErtrags der Staatsanstalt, gemäſs der Staatsrechnungs- Bilanz.
a) CivilListe (§. 188), Civil- und MilitärStaatsausgaben.
b) Aus ihr bildet sich ein MeliorationsFonds, für diesen ein MeliorationsPlan.
c) G. Sartorius Handb. der Staatswirthschaft, §. 131. D. H. Eschenmayers StaatsökonomieRecht, §. 1054.
§. 317. Rechtlichkeit der Auflagen. AbgabenSystem.
I) Zu jeder Staatsauflage gehören: Recht- mäsigkeit, in Absicht auf die Art der Festsetzung; Nothwendigkeit, in Hin- sicht auf wahres Staatsbedürfniſs; Gerech- tigkeit, in Ansehung der besteuerten Sa- che oder Person, auch der Vertheilung und Gröſse der Auflage, und der Zeit der Ent- richtung. II) Das Abgaben System sey berechnet auf das Einkommen, in seiner
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II. Th. XII. Cap.
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Staatsschulden (§. 259 f.), die Errich-
tung und Unterhaltung einer Dispositions-
Casse b), aus den Bestandgeldern der Cen-
tral- oder GeneralCasse, und die Sammlung
eines verhältniſsmäsigen Schatzes c), als
Nothpfennigs, eines eisernen oder Reserve-
Fonds, des reinen oder NettoErtrags der
Staatsanstalt, gemäſs der Staatsrechnungs-
Bilanz.
a⁾ CivilListe (§. 188), Civil- und MilitärStaatsausgaben.
b⁾ Aus ihr bildet sich ein MeliorationsFonds, für diesen
ein MeliorationsPlan.
c⁾ G. Sartorius Handb. der Staatswirthschaft, §. 131.
D. H. Eschenmayers StaatsökonomieRecht, §. 1054.
§. 317.
Rechtlichkeit der Auflagen. AbgabenSystem.
I) Zu jeder Staatsauflage gehören: Recht-
mäsigkeit, in Absicht auf die Art der
Festsetzung; Nothwendigkeit, in Hin-
sicht auf wahres Staatsbedürfniſs; Gerech-
tigkeit, in Ansehung der besteuerten Sa-
che oder Person, auch der Vertheilung und
Gröſse der Auflage, und der Zeit der Ent-
richtung. II) Das Abgaben System sey
berechnet auf das Einkommen, in seiner
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/526>, abgerufen am 22.11.2024.
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