ralis). III) Die Nation muss jährlich auf- bringen, was die Staatsanstalt nothwendig kostet, so weit die Kosten aus andern recht- mäsigen Finanzquellen nicht erlangt wer- den können. Mehr darf dem National- Vermögen durch Auflagen nicht entzogen werden; denn diese sind nur ein nothwen- diges Mittel zu Erreichung desjenigen Zwe- ckes, wesshalb die Menschen in bürgerlicher Gesellschaft leben. IV) Aus jener Pflicht entspringt das Recht des Staates, die Fi- nanzverwaltung anzuordnen (jus ordi- nandi et administrandi aerarium reip), und die Staatsauflagen, ordentliche und ausserordentliche, zu bestimmen (Recht der Staatsauflagen oder Staatslasten, jus onerum s. tributorum reip., jus collectandi, droit d'impot).
a) F. C. Fulda über NationalEinkommen. Tüb. 1805. 8. Rössigs Politik, S. 223. -- Die Quellen des Nationul- Einkommens sind: Ackerbau, Manufactur, Handel. -- Staatswirthschaft Systeme: 1) das physiokratische (öko- nomische, landwirthschaftliche oder AgriculturSystem); 2) das Industrie- (Merkantil-, oder Handels- und Fabrik-) System; 3) das Oekonomie- IndustrieSystem (von Adam Smith): 4) das System der natürlichen Freiheit aller Gewerbe und der gleichen Vertheilung aller Staatslasten. Vergl. von den verschiedenen Sy- stemen, C. D. Voss Handb. d. allgem. Staatswissensch., in d. 3. Th. (1798. 8.) A. F. Lueder über National-
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Finanzhoheit.
ralis). III) Die Nation muſs jährlich auf- bringen, was die Staatsanstalt nothwendig kostet, so weit die Kosten aus andern recht- mäsigen Finanzquellen nicht erlangt wer- den können. Mehr darf dem National- Vermögen durch Auflagen nicht entzogen werden; denn diese sind nur ein nothwen- diges Mittel zu Erreichung desjenigen Zwe- ckes, weſshalb die Menschen in bürgerlicher Gesellschaft leben. IV) Aus jener Pflicht entspringt das Recht des Staates, die Fi- nanzverwaltung anzuordnen (jus ordi- nandi et administrandi aerarium reip), und die Staatsauflagen, ordentliche und ausserordentliche, zu bestimmen (Recht der Staatsauflagen oder Staatslasten, jus onerum s. tributorum reip., jus collectandi, droit d’impôt).
a) F. C. Fulda über NationalEinkommen. Tüb. 1805. 8. Rössigs Politik, S. 223. — Die Quellen des Nationul- Einkommens sind: Ackerbau, Manufactur, Handel. — Staatswirthschaft Systeme: 1) das physiokratische (öko- nomische, landwirthschaftliche oder AgriculturSystem); 2) das Industrie- (Merkantil-, oder Handels- und Fabrik-) System; 3) das Oekonomie- IndustrieSystem (von Adam Smith): 4) das System der natürlichen Freiheit aller Gewerbe und der gleichen Vertheilung aller Staatslasten. Vergl. von den verschiedenen Sy- stemen, C. D. Voss Handb. d. allgem. Staatswissensch., in d. 3. Th. (1798. 8.) A. F. Lueder über National-
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Finanzhoheit.
ralis). III) Die Nation muſs jährlich auf-
bringen, was die Staatsanstalt nothwendig
kostet, so weit die Kosten aus andern recht-
mäsigen Finanzquellen nicht erlangt wer-
den können. Mehr darf dem National-
Vermögen durch Auflagen nicht entzogen
werden; denn diese sind nur ein nothwen-
diges Mittel zu Erreichung desjenigen Zwe-
ckes, weſshalb die Menschen in bürgerlicher
Gesellschaft leben. IV) Aus jener Pflicht
entspringt das Recht des Staates, die Fi-
nanzverwaltung anzuordnen (jus ordi-
nandi et administrandi aerarium reip), und
die Staatsauflagen, ordentliche und
ausserordentliche, zu bestimmen (Recht der
Staatsauflagen oder Staatslasten, jus onerum
s. tributorum reip., jus collectandi, droit
d’impôt).
a⁾ F. C. Fulda über NationalEinkommen. Tüb. 1805. 8.
Rössigs Politik, S. 223. — Die Quellen des Nationul-
Einkommens sind: Ackerbau, Manufactur, Handel. —
Staatswirthschaft Systeme: 1) das physiokratische (öko-
nomische, landwirthschaftliche oder AgriculturSystem);
2) das Industrie- (Merkantil-, oder Handels- und
Fabrik-) System; 3) das Oekonomie- IndustrieSystem
(von Adam Smith): 4) das System der natürlichen
Freiheit aller Gewerbe und der gleichen Vertheilung
aller Staatslasten. Vergl. von den verschiedenen Sy-
stemen, C. D. Voss Handb. d. allgem. Staatswissensch.,
in d. 3. Th. (1798. 8.) A. F. Lueder über National-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/521>, abgerufen am 25.11.2024.
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