brach die Morgenröthe für Ausbildung und ge- lehrte Bearbeitung des Staatsrechtes an. Seit- dem entwickelten sich die Systeme der gesell- schaftlichen Ordnung oder des ewigen Land- friedens, der kaiserlichen Wahlcapitu- lation, der Reichsversammlung, der Reichskreise, der Reichsgerichte, der Landeshoheit, der kirchlichen Spal- tung.
a) J. C. Majers Germaniens Urverfassung (Hamb. 1798. 8.) S. 14 ff. G. P. H. Normanns kurze Gesch. d. ältern teutschen NationalVerfassung. Hamb. 1782. 8.
b) C. D. Beck über die Waurdigung des Mittelalters, und seiner allgem. Geschichte. Leipz. 1812. 8.
§. 19. Fortsetzung.
Die Errichtung des Reichskammer- gerichtes (1495), vereinigt mit dem, durch die Reformation geweckten Forschungs- und Prüfungsgeist, und mit der Wiederbe- lebung der humanistischen und allgemeinen Gelehrsamkeit, wirkte sichtbar auf die Be- arbeitung des teutschen Staatsrechtes. Der westphälische Friede (1648), gab dem teutschen Staatsgebäude, in seiner Gesammt- heit und im Einzelnen, neuen Glanz, neue Festigkeit. Secteneifer, Eitelkeit, Neuerungs-
Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
brach die Morgenröthe für Ausbildung und ge- lehrte Bearbeitung des Staatsrechtes an. Seit- dem entwickelten sich die Systeme der gesell- schaftlichen Ordnung oder des ewigen Land- friedens, der kaiserlichen Wahlcapitu- lation, der Reichsversammlung, der Reichskreise, der Reichsgerichte, der Landeshoheit, der kirchlichen Spal- tung.
a) J. C. Majers Germaniens Urverfassung (Hamb. 1798. 8.) S. 14 ff. G. P. H. Normanns kurze Gesch. d. ältern teutschen NationalVerfassung. Hamb. 1782. 8.
b) C. D. Beck über die Wûrdigung des Mittelalters, und seiner allgem. Geschichte. Leipz. 1812. 8.
§. 19. Fortsetzung.
Die Errichtung des Reichskammer- gerichtes (1495), vereinigt mit dem, durch die Reformation geweckten Forschungs- und Prüfungsgeist, und mit der Wiederbe- lebung der humanistischen und allgemeinen Gelehrsamkeit, wirkte sichtbar auf die Be- arbeitung des teutschen Staatsrechtes. Der westphälische Friede (1648), gab dem teutschen Staatsgebäude, in seiner Gesammt- heit und im Einzelnen, neuen Glanz, neue Festigkeit. Secteneifer, Eitelkeit, Neuerungs-
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Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
brach die Morgenröthe für Ausbildung und ge-
lehrte Bearbeitung des Staatsrechtes an. Seit-
dem entwickelten sich die Systeme der gesell-
schaftlichen Ordnung oder des ewigen Land-
friedens, der kaiserlichen Wahlcapitu-
lation, der Reichsversammlung, der
Reichskreise, der Reichsgerichte, der
Landeshoheit, der kirchlichen Spal-
tung.
a⁾ J. C. Majers Germaniens Urverfassung (Hamb. 1798. 8.)
S. 14 ff. G. P. H. Normanns kurze Gesch. d. ältern
teutschen NationalVerfassung. Hamb. 1782. 8.
b⁾ C. D. Beck über die Wûrdigung des Mittelalters, und
seiner allgem. Geschichte. Leipz. 1812. 8.
§. 19.
Fortsetzung.
Die Errichtung des Reichskammer-
gerichtes (1495), vereinigt mit dem, durch
die Reformation geweckten Forschungs-
und Prüfungsgeist, und mit der Wiederbe-
lebung der humanistischen und allgemeinen
Gelehrsamkeit, wirkte sichtbar auf die Be-
arbeitung des teutschen Staatsrechtes. Der
westphälische Friede (1648), gab dem
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heit und im Einzelnen, neuen Glanz, neue
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/52>, abgerufen am 30.11.2024.
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