Polizei, zu Beförderung der sittlichen, gei- stigen und artistischen Cultur a). 3) Ge- werb- oder Industrie Polizei (Polizei der StaatsNationalWirthschaft), zu Erleich- terung und Vermehrung der Erwerbmittel. Dahin gehört: die ökonomische Polizei, zu Beförderung aller hervorbringenden Ge- werbe b) (Polizei der Landwirthschaft oder UrProduction); die Manufactur Polizei, zu Beförderung aller verarbeitenden oder form- gebenden Gewerbe (Polizei der Fabriken, Manufacturen und Handwerke, oder der in- dustriellen Production); die Handlungs- Polizei, zu Beförderung des Umsatzes und Vertriebs der einheimischen und verarbeite- ten Erzeugnisse, und zu Leitung der Lie- ferung fremder Waaren, zu dem gemeinen Besten.
a) C. H. Ayrer diss. de S. R. I. principe politiam circa studia et commercin civium rite adornante. Goett. 1745. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 64 f.
b) J. P. Franks System der landwirthschaftlichen Poli- zei. Th. I--III. Lpz. 1789 u. 1791. 8. Schlözers Staatsgelahrth. Th. I, S. 19 f.
Polizeigewalt.
Polizei, zu Beförderung der sittlichen, gei- stigen und artistischen Cultur a). 3) Ge- werb- oder Industrie Polizei (Polizei der StaatsNationalWirthschaft), zu Erleich- terung und Vermehrung der Erwerbmittel. Dahin gehört: die ökonomische Polizei, zu Beförderung aller hervorbringenden Ge- werbe b) (Polizei der Landwirthschaft oder UrProduction); die Manufactur Polizei, zu Beförderung aller verarbeitenden oder form- gebenden Gewerbe (Polizei der Fabriken, Manufacturen und Handwerke, oder der in- dustriellen Production); die Handlungs- Polizei, zu Beförderung des Umsatzes und Vertriebs der einheimischen und verarbeite- ten Erzeugnisse, und zu Leitung der Lie- ferung fremder Waaren, zu dem gemeinen Besten.
a) C. H. Ayrer diss. de S. R. I. principe politiam circa studia et commercin civium rite adornante. Goett. 1745. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 64 f.
b) J. P. Franks System der landwirthschaftlichen Poli- zei. Th. I—III. Lpz. 1789 u. 1791. 8. Schlözers Staatsgelahrth. Th. I, S. 19 f.
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Polizeigewalt.
Polizei, zu Beförderung der sittlichen, gei-
stigen und artistischen Cultur a). 3) Ge-
werb- oder Industrie Polizei (Polizei
der StaatsNationalWirthschaft), zu Erleich-
terung und Vermehrung der Erwerbmittel.
Dahin gehört: die ökonomische Polizei,
zu Beförderung aller hervorbringenden Ge-
werbe b) (Polizei der Landwirthschaft oder
UrProduction); die Manufactur Polizei,
zu Beförderung aller verarbeitenden oder form-
gebenden Gewerbe (Polizei der Fabriken,
Manufacturen und Handwerke, oder der in-
dustriellen Production); die Handlungs-
Polizei, zu Beförderung des Umsatzes und
Vertriebs der einheimischen und verarbeite-
ten Erzeugnisse, und zu Leitung der Lie-
ferung fremder Waaren, zu dem gemeinen
Besten.
a⁾ C. H. Ayrer diss. de S. R. I. principe politiam circa
studia et commercin civium rite adornante. Goett. 1745.
Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 64 f.
b⁾ J. P. Franks System der landwirthschaftlichen Poli-
zei. Th. I—III. Lpz. 1789 u. 1791. 8. Schlözers
Staatsgelahrth. Th. I, S. 19 f.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/507>, abgerufen am 22.11.2024.
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