I) Nicht selten ist die peinliche Gericht- barkeit, mit oder ohne die bürgerliche, Grund- obrigkeiten verliehen (§. 288 f.), unter- geordnet der Criminalgewalt des Staates. Sel- tener steht, oder stand sie einem fremden Staat als Staatsdienstbarkeit zu a), oder einer inländischen Gerichtsherrschaft in einem fremden JurisdictionsBezirk desselben Staates. In beiden Fällen, führt sie oft den Namen Cent, Fraiss, Fraisslichkeit, Fraisch, fraiss- liche oder malefizische Obrigkeit b). II) Diese ist entweder uneingeschränkt (centena illimitata, omnimoda, universalis), oder ein- geschränkt (limitata, specialis), z. B. auf die vier hohen Verbrechen c) (Wrogen, Rügen oder Wände), oder auf geringere Verbrechen, oder auf das Recht der Vollziehung schwerer peinlicher Strafen d) (Blutbann), oder auf die peinliche Gerichtbarkeit mit Ausschluss dieses Vollziehungsrechtes (hohe Gericht- barkeit oder Halsgericht in dem engern Sinn). III) In keinem Fall ist die Staatshoheit darunter begriffen (§. 210).
a)Pütters Lit. III. 530 ff. Klübers Lit. §. 1291 ff. Pufendorf l. c. p. 178. 183. 269. Ebendess. animad-
Justizhoheit.
§. 297. Cent.
I) Nicht selten ist die peinliche Gericht- barkeit, mit oder ohne die bürgerliche, Grund- obrigkeiten verliehen (§. 288 f.), unter- geordnet der Criminalgewalt des Staates. Sel- tener steht, oder stand sie einem fremden Staat als Staatsdienstbarkeit zu a), oder einer inländischen Gerichtsherrschaft in einem fremden JurisdictionsBezirk desselben Staates. In beiden Fällen, führt sie oft den Namen Cent, Fraiſs, Fraiſslichkeit, Fraisch, fraiſs- liche oder malefizische Obrigkeit b). II) Diese ist entweder uneingeschränkt (centena illimitata, omnimoda, universalis), oder ein- geschränkt (limitata, specialis), z. B. auf die vier hohen Verbrechen c) (Wrogen, Rügen oder Wände), oder auf geringere Verbrechen, oder auf das Recht der Vollziehung schwerer peinlicher Strafen d) (Blutbann), oder auf die peinliche Gerichtbarkeit mit Ausschluſs dieses Vollziehungsrechtes (hohe Gericht- barkeit oder Halsgericht in dem engern Sinn). III) In keinem Fall ist die Staatshoheit darunter begriffen (§. 210).
a)Pütters Lit. III. 530 ff. Klübers Lit. §. 1291 ff. Pufendorf l. c. p. 178. 183. 269. Ebendess. animad-
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Justizhoheit.
§. 297.
Cent.
I) Nicht selten ist die peinliche Gericht-
barkeit, mit oder ohne die bürgerliche, Grund-
obrigkeiten verliehen (§. 288 f.), unter-
geordnet der Criminalgewalt des Staates. Sel-
tener steht, oder stand sie einem fremden
Staat als Staatsdienstbarkeit zu a), oder
einer inländischen Gerichtsherrschaft in einem
fremden JurisdictionsBezirk desselben Staates.
In beiden Fällen, führt sie oft den Namen
Cent, Fraiſs, Fraiſslichkeit, Fraisch, fraiſs-
liche oder malefizische Obrigkeit b). II) Diese
ist entweder uneingeschränkt (centena
illimitata, omnimoda, universalis), oder ein-
geschränkt (limitata, specialis), z. B. auf
die vier hohen Verbrechen c) (Wrogen, Rügen
oder Wände), oder auf geringere Verbrechen,
oder auf das Recht der Vollziehung schwerer
peinlicher Strafen d) (Blutbann), oder auf
die peinliche Gerichtbarkeit mit Ausschluſs
dieses Vollziehungsrechtes (hohe Gericht-
barkeit oder Halsgericht in dem engern Sinn).
III) In keinem Fall ist die Staatshoheit darunter
begriffen (§. 210).
a⁾ Pütters Lit. III. 530 ff. Klübers Lit. §. 1291 ff.
Pufendorf l. c. p. 178. 183. 269. Ebendess. animad-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/497>, abgerufen am 22.11.2024.
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