lang abentheuerliche Grillen von einem dominio mundi und imperio Christianitatis der römischen Kaiser, von einer besondern Hei- ligkeit des römischen Reichs, von einer Ver- wandlung des teutschen Reichs in das römi- sche, practische Ungereimtheiten zur Folge hatten, so lang man der Hülfe der Buch- druckerkunst und der allgemeinen wissen- schaftlichen Cultur entbehrte, konnte zweck- mäsige Bearbeitung des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes kaum erfol- gen. Einige Lichtfunken für das öffentliche Recht, sprangen aus Reibungen zwischen der päpstlichen und weltlichen Macht, mehr noch aus Luthers und Zwingli's Reformation a). Lebhafte Erörterungen wi- der den Missbrauch der Staatsgewalt, und Macchiavelli's treffende Schilderung des Despotismus, wirkten mächtig. Schon hatte Grotius die Sache der Menschheit verthei- digt, als Hobbes, Graswinkel, Wan- dalin, Houtwyn und Masius dawider aufstanden. Aber Pufendorf, Sidney, Becmann, Thomasius, Leyser, Mon- tesquieu, Rousseau und Filan- gieri, traten muthig dem Vorurtheil in den Weg.
des teutschen öffentlichen Rechtes.
lang abentheuerliche Grillen von einem dominio mundi und imperio Christianitatis der römischen Kaiser, von einer besondern Hei- ligkeit des römischen Reichs, von einer Ver- wandlung des teutschen Reichs in das römi- sche, practische Ungereimtheiten zur Folge hatten, so lang man der Hülfe der Buch- druckerkunst und der allgemeinen wissen- schaftlichen Cultur entbehrte, konnte zweck- mäsige Bearbeitung des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes kaum erfol- gen. Einige Lichtfunken für das öffentliche Recht, sprangen aus Reibungen zwischen der päpstlichen und weltlichen Macht, mehr noch aus Luthers und Zwingli’s Reformation a). Lebhafte Erörterungen wi- der den Miſsbrauch der Staatsgewalt, und Macchiavelli’s treffende Schilderung des Despotismus, wirkten mächtig. Schon hatte Grotius die Sache der Menschheit verthei- digt, als Hobbes, Graswinkel, Wan- dalin, Houtwyn und Masius dawider aufstanden. Aber Pufendorf, Sidney, Becmann, Thomasius, Leyser, Mon- tesquieu, Rousseau und Filan- gieri, traten muthig dem Vorurtheil in den Weg.
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[25/0049]
des teutschen öffentlichen Rechtes.
lang abentheuerliche Grillen von einem
dominio mundi und imperio Christianitatis der
römischen Kaiser, von einer besondern Hei-
ligkeit des römischen Reichs, von einer Ver-
wandlung des teutschen Reichs in das römi-
sche, practische Ungereimtheiten zur Folge
hatten, so lang man der Hülfe der Buch-
druckerkunst und der allgemeinen wissen-
schaftlichen Cultur entbehrte, konnte zweck-
mäsige Bearbeitung des allgemeinen
Staats- und Völkerrechtes kaum erfol-
gen. Einige Lichtfunken für das öffentliche
Recht, sprangen aus Reibungen zwischen
der päpstlichen und weltlichen Macht,
mehr noch aus Luthers und Zwingli’s
Reformation a). Lebhafte Erörterungen wi-
der den Miſsbrauch der Staatsgewalt, und
Macchiavelli’s treffende Schilderung des
Despotismus, wirkten mächtig. Schon hatte
Grotius die Sache der Menschheit verthei-
digt, als Hobbes, Graswinkel, Wan-
dalin, Houtwyn und Masius dawider
aufstanden. Aber Pufendorf, Sidney,
Becmann, Thomasius, Leyser, Mon-
tesquieu, Rousseau und Filan-
gieri, traten muthig dem Vorurtheil in
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/49>, abgerufen am 18.12.2024.
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