Preuss. Publicandum v. 18. Jun. 1798, die Dorf- und Gemeindeherrschaft betr. Königl. Preuss. Declaration an die Ritterschaft des Fürstenth. Baireuth v. 10. Aug. 1801, §. 119--140. Königl. baierische Verordn. v. 25. Dec. 1807, die Dorf- und Gemeindeherrschaft in ver- mischten Orten betr. Rhein. Bund, XIV. 295.
§. 291. Ausserordentliche und particuläre Gerichtbarkeit.
Neben der ordentlichen Gerichtbarkeit, wird hie und da die Gerichtbarkeit über beson- dere Classen von Personen oder Sa- chen, durch ausserordentliche Gerichte verwaltet a). Dahin gehören: die Lehn-, Militär-, Universitäts-, Hofmarschallamts-, Juden-, Gast-, Handels-, Wechsel-, Zunft-, Holz-, Forst- und Jagd-, Bergwerks-, Was- ser-, Fischer-, Gemeinheits- und Märker-, Erbzins-, Feld-, Go- und RügeGerichte, siedeste Gerichte b) u. d.; auch die so genannten Bauer- gerichte c), welche der Aufsicht des Staates unterworfen, und deren Sentenzen, in der Regel, appellabel sind d). Die Competenz dieser Gerichte, ist nicht von gleichem Um- fang. Einige dürfen sich nur mit gewissen, ausgenommenen und befreiten Rechtssachen beschäftigen; andere mit allen bürgerlichen, wohl auch peinlichen Rechtssachen ihrer Ge- richtsUntergebenen.
(30)
Justizhoheit.
Preuss. Publicandum v. 18. Jun. 1798, die Dorf- und Gemeindeherrschaft betr. Königl. Preuſs. Declaration an die Ritterschaft des Fürstenth. Baireuth v. 10. Aug. 1801, §. 119—140. Königl. baierische Verordn. v. 25. Dec. 1807, die Dorf- und Gemeindeherrschaft in ver- mischten Orten betr. Rhein. Bund, XIV. 295.
§. 291. Ausserordentliche und particuläre Gerichtbarkeit.
Neben der ordentlichen Gerichtbarkeit, wird hie und da die Gerichtbarkeit über beson- dere Classen von Personen oder Sa- chen, durch ausserordentliche Gerichte verwaltet a). Dahin gehören: die Lehn-, Militär-, Universitäts-, Hofmarschallamts-, Juden-, Gast-, Handels-, Wechsel-, Zunft-, Holz-, Forst- und Jagd-, Bergwerks-, Was- ser-, Fischer-, Gemeinheits- und Märker-, Erbzins-, Feld-, Go- und RügeGerichte, siedeste Gerichte b) u. d.; auch die so genannten Bauer- gerichte c), welche der Aufsicht des Staates unterworfen, und deren Sentenzen, in der Regel, appellabel sind d). Die Competenz dieser Gerichte, ist nicht von gleichem Um- fang. Einige dürfen sich nur mit gewissen, ausgenommenen und befreiten Rechtssachen beschäftigen; andere mit allen bürgerlichen, wohl auch peinlichen Rechtssachen ihrer Ge- richtsUntergebenen.
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Justizhoheit.
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Preuss. Publicandum v. 18. Jun. 1798, die Dorf- und
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Ausserordentliche und particuläre Gerichtbarkeit.
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verwaltet a). Dahin gehören: die Lehn-,
Militär-, Universitäts-, Hofmarschallamts-,
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Holz-, Forst- und Jagd-, Bergwerks-, Was-
ser-, Fischer-, Gemeinheits- und Märker-,
Erbzins-, Feld-, Go- und RügeGerichte, siedeste
Gerichte b) u. d.; auch die so genannten Bauer-
gerichte c), welche der Aufsicht des Staates
unterworfen, und deren Sentenzen, in der
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dieser Gerichte, ist nicht von gleichem Um-
fang. Einige dürfen sich nur mit gewissen,
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wohl auch peinlichen Rechtssachen ihrer Ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/489>, abgerufen am 25.11.2024.
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