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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. X. Cap.
§. 288.
Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.

Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent-
weder vermöge eines von dem Regenten er-
haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan-
desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe-
amten (jurisdictio administratoria), 2) oder
kraft landesherrlicher Verleihung, aus-
drücklicher oder stillschweigender, als eigen-
thümliches immerwährendes Vorrecht, von
ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy-
sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb-
gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris-
dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis-
sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder-
zeit als einer Realität anklebend betrachtet b).
Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem
Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica-
tion, in Person c), oder durch einen Gerichts-
halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata).

a) Grosser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung
coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der
besondern Gerichtstände. -- Sporteln werden erhoben,
nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte,
sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.
b) Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae-
dio verliehen ist.
II. Th. X. Cap.
§. 288.
Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit.

Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent-
weder vermöge eines von dem Regenten er-
haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan-
desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe-
amten (jurisdictio administratoria), 2) oder
kraft landesherrlicher Verleihung, aus-
drücklicher oder stillschweigender, als eigen-
thümliches immerwährendes Vorrecht, von
ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy-
sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb-
gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris-
dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis-
sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder-
zeit als einer Realität anklebend betrachtet b).
Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem
Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica-
tion, in Person c), oder durch einen Gerichts-
halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata).

a) Groſser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung
coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der
besondern Gerichtstände. — Sporteln werden erhoben,
nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte,
sondern als ein mäsiger Beitrag dazu.
b) Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae-
dio verliehen ist.
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[460/0484] II. Th. X. Cap. §. 288. Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit. Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a), 1) ent- weder vermöge eines von dem Regenten er- haltenen Auftrags, als Amtspflicht, von lan- desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe- amten (jurisdictio administratoria), 2) oder kraft landesherrlicher Verleihung, aus- drücklicher oder stillschweigender, als eigen- thümliches immerwährendes Vorrecht, von ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy- sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb- gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris- dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis- sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder- zeit als einer Realität anklebend betrachtet b). Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica- tion, in Person c), oder durch einen Gerichts- halter d) oder Justitiar (jurisdictio mandata). a⁾ Groſser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der besondern Gerichtstände. — Sporteln werden erhoben, nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte, sondern als ein mäsiger Beitrag dazu. b⁾ Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae- dio verliehen ist.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/484>, abgerufen am 25.11.2024.