c) Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d)Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N. C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8. K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8. K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge- wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu- rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr. Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits- recht. Jena 1812. 8.
§. 282. Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge- schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a). Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah- me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz- gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge- setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be- kanntmachungc) (Promulgation), und dauert, bis eine Aufhebung oder Abände- rung d), ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt wird. Bestimmende (authentische) Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und der Rechte Dritter, können Corporationen und Einzelne, durch Willenserklärung, in Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts- gültige Bestimmungen machen e) (Autono-
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
c) Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d)Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N. C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8. K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8. K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge- wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu- rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr. Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits- recht. Jena 1812. 8.
§. 282. Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge- schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a). Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah- me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz- gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge- setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be- kanntmachungc) (Promulgation), und dauert, bis eine Aufhebung oder Abände- rung d), ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt wird. Bestimmende (authentische) Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und der Rechte Dritter, können Corporationen und Einzelne, durch Willenserklärung, in Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts- gültige Bestimmungen machen e) (Autono-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0474"n="450"/><fwplace="top"type="header">II. Th. IX. Cap. Aufsehende,</fw><lb/><noteplace="end"n="c)">Daher die <hirendition="#i">Gerechtigkeit</hi> der Gesetze. ohne welche der<lb/>
Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.</note><lb/><noteplace="end"n="d)"><hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III. 306. <hirendition="#k">Klübers</hi> Lit. §. 1039. J. N.<lb/>
C. <hirendition="#k">Guillaume</hi> von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8.<lb/>
K. Th. <hirendition="#k">Gutjahrs</hi> Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8.<lb/>
K. H. L. <hirendition="#k">Volkmars</hi> Beiträge zu der Theorie des Ge-<lb/>
wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. <hirendition="#k">Meu-<lb/>
rers</hi> jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. <hirendition="#k">Pütters</hi> Beitr.<lb/>
Th. II. N. 21. C. C. W. <hirendition="#k">Klötzers</hi> Versuch eines<lb/>
Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits-<lb/>
recht. Jena 1812. 8.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 282.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/><p>Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge-<lb/>
schränkt auf die <hirendition="#g">Grenze</hi> des Staatsgebietes <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).<lb/>
Aber die von dem Regenten erklärte <hirendition="#g">Aufnah-<lb/>
me</hi> fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz-<lb/>
gebung <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Die <hirendition="#g">Verbindlichkeit</hi> der Ge-<lb/>
setze <hirendition="#g">fängt</hi> an, mit ihrer öffentlichen <hirendition="#g">Be-<lb/>
kanntmachung</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>) (Promulgation), und<lb/><hirendition="#g">dauert</hi>, bis eine Aufhebung oder Abände-<lb/>
rung <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), ausdrücklich oder stillschweigend,<lb/>
erklärt wird. <hirendition="#g">Bestimmende</hi> (authentische)<lb/><hirendition="#g">Auslegung</hi> der Gesetze, gebührt allein dem<lb/>
Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und<lb/>
der Rechte Dritter, können <hirendition="#g">Corporationen</hi><lb/>
und <hirendition="#g">Einzelne</hi>, durch Willenserklärung, in<lb/>
Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts-<lb/>
gültige Bestimmungen machen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>) (<hirendition="#g">Autono-</hi><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[450/0474]
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
c⁾ Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der
Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann.
d⁾ Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N.
C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8.
K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8.
K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge-
wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu-
rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr.
Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines
Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits-
recht. Jena 1812. 8.
§. 282.
Fortsetzung.
Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge-
schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a).
Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah-
me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz-
gebung b). Die Verbindlichkeit der Ge-
setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be-
kanntmachung c) (Promulgation), und
dauert, bis eine Aufhebung oder Abände-
rung d), ausdrücklich oder stillschweigend,
erklärt wird. Bestimmende (authentische)
Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem
Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und
der Rechte Dritter, können Corporationen
und Einzelne, durch Willenserklärung, in
Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts-
gültige Bestimmungen machen e) (Autono-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/474>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.