Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht
werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein-
mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun-
gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe-
land
, 208 f.
§. 280.
Grenzen.

I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist
die Regierung zu Ausübung dieses allgemei-
nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge-
bühr darf, durch Ausübung desselben, die
natürliche Freiheit der Bürger nicht be-
schränkt werden, besonders in Privat- und
FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa-
chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch
Gesellschaften, öffentliche d), private,
geheime e), gleichviel ob diese nur ihren
Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen,
auch religiöse f), und milde StiftungsSocie-
täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung
des Staates sich nicht entziehen, wenn sie
auf Duldung und Schutz Anspruch machen.

a) Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht
Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und
dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend
zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt:
nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat
habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht
werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein-
mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun-
gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe-
land
, 208 f.
§. 280.
Grenzen.

I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist
die Regierung zu Ausübung dieses allgemei-
nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge-
bühr darf, durch Ausübung desselben, die
natürliche Freiheit der Bürger nicht be-
schränkt werden, besonders in Privat- und
FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa-
chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch
Gesellschaften, öffentliche d), private,
geheime e), gleichviel ob diese nur ihren
Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen,
auch religiöse f), und milde StiftungsSocie-
täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung
des Staates sich nicht entziehen, wenn sie
auf Duldung und Schutz Anspruch machen.

a) Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht
Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und
dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend
zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt:
nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat
habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="c)"><pb facs="#f0470" n="446"/><fw place="top" type="header">II. Th. IX. Cap. Aufsehende,</fw><lb/>
durch <hi rendition="#i">Reform,</hi> nichts durch Revolution. Nicht leicht<lb/>
werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein-<lb/>
mal wieder neu zu erbauen. <hi rendition="#k">Mouniers</hi> Betrachtun-<lb/>
gen über die Staatsverfassungen, übers. von <hi rendition="#k">Hufe-<lb/>
land</hi>, 208 f.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 280.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Grenzen</hi>.</hi></head><lb/>
            <p>I) Nur da, wo sie <hi rendition="#g">Pflicht</hi> dazu hat, ist<lb/>
die Regierung zu Ausübung dieses allgemei-<lb/>
nen Hoheitsrechtes befugt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). II) Ueber Ge-<lb/>
bühr darf, durch Ausübung desselben, die<lb/><hi rendition="#g">natürliche Freiheit</hi> der Bürger nicht be-<lb/>
schränkt werden, besonders in Privat- und<lb/>
FamilienAngelegenheiten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), in Religionssa-<lb/>
chen, in Sachen der Autonomie <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). III) Auch<lb/><hi rendition="#g">Gesellschaften</hi>, öffentliche <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>), private,<lb/>
geheime <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>), gleichviel ob diese nur ihren<lb/>
Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen,<lb/>
auch religiöse <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>), und milde StiftungsSocie-<lb/>
täten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">g</hi></hi>), dürfen der Aufsicht und Prüfung<lb/>
des Staates sich nicht entziehen, wenn sie<lb/>
auf Duldung und Schutz Anspruch machen.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht<lb/>
Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und<lb/>
dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend<lb/>
zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt:<lb/>
nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat<lb/>
habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.</note><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[446/0470] II. Th. IX. Cap. Aufsehende, c⁾ durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein- mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun- gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe- land, 208 f. §. 280. Grenzen. I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist die Regierung zu Ausübung dieses allgemei- nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge- bühr darf, durch Ausübung desselben, die natürliche Freiheit der Bürger nicht be- schränkt werden, besonders in Privat- und FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa- chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch Gesellschaften, öffentliche d), private, geheime e), gleichviel ob diese nur ihren Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen, auch religiöse f), und milde StiftungsSocie- täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung des Staates sich nicht entziehen, wenn sie auf Duldung und Schutz Anspruch machen. a⁾ Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt: nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/470
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/470>, abgerufen am 25.11.2024.