Anfängers nicht herabzulassen. III) Die dogmatisch-historische Lehrmethode, ist der bloss dogmatischen, noch mehr der bloss historischen, so auch der bloss raison- nirenden, vorzuziehen; und die Literatur, auch die frühere, darf nicht vernachlässigt werden. IV) Controversen, und Erläu- terung durch merkwürdige Staatsvor- fälleb), bleiben hauptsächlich dem münd- lichen Vortrag vorbehalten c).
a) Von dem ächten Geist der Philosophie in der Rechts- wissenschaft, s. Geist der jurist. Literatur von 1796, S. 101 ff.
b) Exemplorum magna vis est in juris publici tam scien- tia quam prudentia.
c) Schriften von der Lehrart des St. R., in Pütters Lit. II. 376. Klübers Lit. §. 669.
§. 15. Vorsichtregeln.
Verunstaltet wird der Lehrvortrag, ent- ehrt die Wissenschaft, durch Partei- und Sectengeist; durch Vorurtheil und Hypothesensucht; durch Missbrauch des allgemeinen Staatsrechtes, des Völker- rechtes und der fremden Rechte, insonder-
Hülfwissenschaften, Methode.
Anfängers nicht herabzulassen. III) Die dogmatisch-historische Lehrmethode, ist der bloſs dogmatischen, noch mehr der bloſs historischen, so auch der bloſs raison- nirenden, vorzuziehen; und die Literatur, auch die frühere, darf nicht vernachlässigt werden. IV) Controversen, und Erläu- terung durch merkwürdige Staatsvor- fälleb), bleiben hauptsächlich dem münd- lichen Vortrag vorbehalten c).
a) Von dem ächten Geist der Philosophie in der Rechts- wissenschaft, s. Geist der jurist. Literatur von 1796, S. 101 ff.
b) Exemplorum magna vis est in juris publici tam scien- tia quam prudentia.
c) Schriften von der Lehrart des St. R., in Pütters Lit. II. 376. Klübers Lit. §. 669.
§. 15. Vorsichtregeln.
Verunstaltet wird der Lehrvortrag, ent- ehrt die Wissenschaft, durch Partei- und Sectengeist; durch Vorurtheil und Hypothesensucht; durch Miſsbrauch des allgemeinen Staatsrechtes, des Völker- rechtes und der fremden Rechte, insonder-
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Hülfwissenschaften, Methode.
Anfängers nicht herabzulassen. III) Die
dogmatisch-historische Lehrmethode,
ist der bloſs dogmatischen, noch mehr der
bloſs historischen, so auch der bloſs raison-
nirenden, vorzuziehen; und die Literatur,
auch die frühere, darf nicht vernachlässigt
werden. IV) Controversen, und Erläu-
terung durch merkwürdige Staatsvor-
fälle b), bleiben hauptsächlich dem münd-
lichen Vortrag vorbehalten c).
a⁾ Von dem ächten Geist der Philosophie in der Rechts-
wissenschaft, s. Geist der jurist. Literatur von 1796,
S. 101 ff.
b⁾ Exemplorum magna vis est in juris publici tam scien-
tia quam prudentia.
c⁾ Schriften von der Lehrart des St. R., in Pütters
Lit. II. 376. Klübers Lit. §. 669.
§. 15.
Vorsichtregeln.
Verunstaltet wird der Lehrvortrag, ent-
ehrt die Wissenschaft, durch Partei- und
Sectengeist; durch Vorurtheil und
Hypothesensucht; durch Miſsbrauch
des allgemeinen Staatsrechtes, des Völker-
rechtes und der fremden Rechte, insonder-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/47>, abgerufen am 11.12.2024.
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