Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a) Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c.
b) Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
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StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten.
Vertheilung des Privateigenthums, von dem
Staat vorbehalten wurden, darum nicht
in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits-
rechte erstrecken sich über das ganze
Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per-
sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re-
genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih-
baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an
die Grundsätze des Staatsrechtes gebun-
den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten,
gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un-
bedingte Verleihung oder Veräusserung
der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101).
a⁾ Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial-
Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl.
oben, §. 249, Note c.
b⁾ Von Adespoten, oben §. 256 f.
§. 275.
Eigenthumsreche;
1) der Unterthanen.
I) Die aus dem Grundeigenthum flies-
senden Rechte, unterscheiden sich, wesent-
lich von der Einwirkung der Staatshoheit
auf dieselben, und von den darauf haften-
den öffentlichen Abgaben und Dien-
sten, welche der Staatszweck nöthig macht a).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/463>, abgerufen am 25.11.2024.
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