gehende Angelegenheiten, werden Commis- sionen in dem eigentlichen Sinn, ernannt a), mit oder ohne Subdelegations Recht. Die Commissionen sind bestimmt, bald für Justizsachen, bald für andere Gegenstände der Staatsverwaltung; in dem ersten Fall, entweder von Amtswegen, oder auf Begeh- ren einer, oder beider Parteien; es sey für die ganze Sache, oder für einzelne Verhand- lungen. Auch unterscheidet man, hin und wieder, Hof- und LocalCommissionen. Meh- rere Commissarien für denselben Gegenstand, werden entweder als gemeinschaftlich bestellt, oder mit der Clausel: sammt und sonders, oder: sammt oder sonders.
a) Schriften in Pütters Lit. III. §. 1102. Klübers Lit. 296. G. C. F. Seiler diss. vindiciae potestatis came- rae imperialis supremae decernendi commissiones ad in- tegram caussam (Erlang. 1793. 4.), §. 6. sq. Grol- mans Theorie des gerichl. Verfahrens, §. 137.
§. 268. Archive und Registraturen. Archivrecht.
I) Wichtig für die öffentliche Gesohäft- führung, sind die StaatsArchivea) (charto- phylacea, tabularia s. chartaria publica), unter Auctorität des Staates errichtete Gebäude oder Gemächer, für Aufbewahrung der Urkunden
StaatsVerwaltungsform.
gehende Angelegenheiten, werden Commis- sionen in dem eigentlichen Sinn, ernannt a), mit oder ohne Subdelegations Recht. Die Commissionen sind bestimmt, bald für Justizsachen, bald für andere Gegenstände der Staatsverwaltung; in dem ersten Fall, entweder von Amtswegen, oder auf Begeh- ren einer, oder beider Parteien; es sey für die ganze Sache, oder für einzelne Verhand- lungen. Auch unterscheidet man, hin und wieder, Hof- und LocalCommissionen. Meh- rere Commissarien für denselben Gegenstand, werden entweder als gemeinschaftlich bestellt, oder mit der Clausel: sammt und sonders, oder: sammt oder sonders.
a) Schriften in Pütters Lit. III. §. 1102. Klübers Lit. 296. G. C. F. Seiler diss. vindiciae potestatis came- rae imperialis supremae decernendi commissiones ad in- tegram caussam (Erlang. 1793. 4.), §. 6. sq. Grol- mans Theorie des gerichl. Verfahrens, §. 137.
§. 268. Archive und Registraturen. Archivrecht.
I) Wichtig für die öffentliche Gesohäft- führung, sind die StaatsArchivea) (charto- phylacea, tabularia s. chartaria publica), unter Auctorität des Staates errichtete Gebäude oder Gemächer, für Aufbewahrung der Urkunden
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StaatsVerwaltungsform.
gehende Angelegenheiten, werden Commis-
sionen in dem eigentlichen Sinn, ernannt a),
mit oder ohne Subdelegations Recht.
Die Commissionen sind bestimmt, bald für
Justizsachen, bald für andere Gegenstände
der Staatsverwaltung; in dem ersten Fall,
entweder von Amtswegen, oder auf Begeh-
ren einer, oder beider Parteien; es sey für
die ganze Sache, oder für einzelne Verhand-
lungen. Auch unterscheidet man, hin und
wieder, Hof- und LocalCommissionen. Meh-
rere Commissarien für denselben Gegenstand,
werden entweder als gemeinschaftlich bestellt,
oder mit der Clausel: sammt und sonders,
oder: sammt oder sonders.
a⁾ Schriften in Pütters Lit. III. §. 1102. Klübers Lit.
296. G. C. F. Seiler diss. vindiciae potestatis came-
rae imperialis supremae decernendi commissiones ad in-
tegram caussam (Erlang. 1793. 4.), §. 6. sq. Grol-
mans Theorie des gerichl. Verfahrens, §. 137.
§. 268.
Archive und Registraturen. Archivrecht.
I) Wichtig für die öffentliche Gesohäft-
führung, sind die StaatsArchive a) (charto-
phylacea, tabularia s. chartaria publica), unter
Auctorität des Staates errichtete Gebäude oder
Gemächer, für Aufbewahrung der Urkunden
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/453>, abgerufen am 22.11.2024.
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