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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VII. Cap.
ner Congress (1814. 8.), S. 34--37. J. J. Engels
Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8.
b) Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und
MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit.
"Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muss ein
Mann von Einfluss in den Sachen seines Vortrags seyn,
oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen
neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver-
derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan.
desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch
sein Titel laute. Sollen und können die Departements-
Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs
bleiben, so muss der CabinetsRath nicht nur Minister
seyn, sondern auch so heissen". Die Ursachen von
Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde;
in den angef. Beherzigungen, S. 37--42.
§. 265.
Fortsetzung.

I) Die verschiedenen Zweige der Staats-
verwaltung
sind: 1) die auswärtigen,
2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den
ersten gehören alle Verhandlungen mit an-
dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen
Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge-
setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff
der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl-
fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts-
pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem-
nach sind die ordentlichen Staatsbe-
hörden
a), folgende:

II. Th. VII. Cap.
ner Congreſs (1814. 8.), S. 34—37. J. J. Engels
Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8.
b) Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und
MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit.
„Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muſs ein
Mann von Einfluſs in den Sachen seines Vortrags seyn,
oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen
neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver-
derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan.
desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch
sein Titel laute. Sollen und können die Departements-
Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs
bleiben, so muſs der CabinetsRath nicht nur Minister
seyn, sondern auch so heiſsen“. Die Ursachen von
Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde;
in den angef. Beherzigungen, S. 37—42.
§. 265.
Fortsetzung.

I) Die verschiedenen Zweige der Staats-
verwaltung
sind: 1) die auswärtigen,
2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den
ersten gehören alle Verhandlungen mit an-
dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen
Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge-
setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff
der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl-
fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts-
pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem-
nach sind die ordentlichen Staatsbe-
hörden
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[422/0446] II. Th. VII. Cap. a⁾ ner Congreſs (1814. 8.), S. 34—37. J. J. Engels Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8. b⁾ Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit. „Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muſs ein Mann von Einfluſs in den Sachen seines Vortrags seyn, oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver- derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan. desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch sein Titel laute. Sollen und können die Departements- Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs bleiben, so muſs der CabinetsRath nicht nur Minister seyn, sondern auch so heiſsen“. Die Ursachen von Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde; in den angef. Beherzigungen, S. 37—42. §. 265. Fortsetzung. I) Die verschiedenen Zweige der Staats- verwaltung sind: 1) die auswärtigen, 2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den ersten gehören alle Verhandlungen mit an- dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge- setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl- fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts- pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem- nach sind die ordentlichen Staatsbe- hörden a), folgende:

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/446>, abgerufen am 25.11.2024.