Gesetzgebung und Justizsachen sind in jedem Fall col- legialisch zu behandeln. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teutscher Länder, §. 4. G. H. v. Berg in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. II, Heft 1, Num. 3. Jenaische allgem. Lit. Zeit. 1808, Num. 83.
c) Beispiele in d. baierischen Instruction für die General- KreisCommissäre, v. 17. Jul. 1808, §. 45 ff., u. in d. grossherzogl. frankfurtischen Verwaltungsordn. v. 27 Oct. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 242. 337.
§. 264. Abtheilung der Staatsbehörden.
In einem grössern Staat, kann folgende [ - 2 Zeichen fehlen]theilung der Staatsbehörden statt finden.
Der Souveraina), umgeben von Ministern StaatsSecretärenb). Unter Seinem Vorsitz versammelt sich, zur Berathschlagung über die wichtigsten Staatsangelegenheiten, der Staatsrath.
a) Wie dem Steuermann die glückliche Fahrt, die Gene- sung dem Arzt, dem Feldherrn der Sieg, also liege diesem Regenten das Wohl der Staatsbürger am Her- zen, auf dass ihr Leben durch Kraft gesichert, reich an Glücksgütern, durch Ruhm ansehnlich, achtbar durch Tugend sey. Ein solches Werk, das grösste unter Menschen, und das beste, müsse Ihm gelingen! Scipio ap. Cic. ad Attic. VIII. 11. Beherzigungen vor dem wie-
StaatsVerwaltungsform.
Gesetzgebung und Justizsachen sind in jedem Fall col- legialisch zu behandeln. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teutscher Länder, §. 4. G. H. v. Berg in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, Heft 1, Num. 3. Jenaische allgem. Lit. Zeit. 1808, Num. 83.
c) Beispiele in d. baierischen Instruction für die General- KreisCommissäre, v. 17. Jul. 1808, §. 45 ff., u. in d. groſsherzogl. frankfurtischen Verwaltungsordn. v. 27 Oct. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 242. 337.
§. 264. Abtheilung der Staatsbehörden.
In einem gröſsern Staat, kann folgende [ – 2 Zeichen fehlen]theilung der Staatsbehörden statt finden.
Der Souveraina), umgeben von Ministern StaatsSecretärenb). Unter Seinem Vorsitz versammelt sich, zur Berathschlagung über die wichtigsten Staatsangelegenheiten, der Staatsrath.
a) Wie dem Steuermann die glückliche Fahrt, die Gene- sung dem Arzt, dem Feldherrn der Sieg, also liege diesem Regenten das Wohl der Staatsbürger am Her- zen, auf daſs ihr Leben durch Kraft gesichert, reich an Glücksgütern, durch Ruhm ansehnlich, achtbar durch Tugend sey. Ein solches Werk, das gröſste unter Menschen, und das beste, müsse Ihm gelingen! Scipio ap. Cic. ad Attic. VIII. 11. Beherzigungen vor dem wie-
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StaatsVerwaltungsform.
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Gesetzgebung und Justizsachen sind in jedem Fall col-
legialisch zu behandeln. A. W. Rehberg über die
Staatsverwaltung teutscher Länder, §. 4. G. H. v.
Berg in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, Heft
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c⁾ Beispiele in d. baierischen Instruction für die General-
KreisCommissäre, v. 17. Jul. 1808, §. 45 ff., u. in d.
groſsherzogl. frankfurtischen Verwaltungsordn. v. 27
Oct. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 242. 337.
§. 264.
Abtheilung der Staatsbehörden.
In einem gröſsern Staat, kann folgende
__theilung der Staatsbehörden statt
finden.
Der Souverain a),
umgeben von
Ministern StaatsSecretären b).
Unter
Seinem Vorsitz
versammelt sich, zur Berathschlagung über
die wichtigsten Staatsangelegenheiten,
der Staatsrath.
a⁾ Wie dem Steuermann die glückliche Fahrt, die Gene-
sung dem Arzt, dem Feldherrn der Sieg, also liege
diesem Regenten das Wohl der Staatsbürger am Her-
zen, auf daſs ihr Leben durch Kraft gesichert, reich an
Glücksgütern, durch Ruhm ansehnlich, achtbar durch
Tugend sey. Ein solches Werk, das gröſste unter
Menschen, und das beste, müsse Ihm gelingen! Scipio
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/445>, abgerufen am 25.11.2024.
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