Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
und Staatseigenthumsrecht etc.
S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber-
nae 1788. 8), p. 21.
§. 259.
Staatsschulden.

I) Der reine Bestand des Staatsvermögens
ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul-
den
. Eigentlich so genannte Landesschulden a),
Kammerschulden b), Landschaftschulden, da
wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul-
den, welche StaatsInstitute unter Garantie
des Staates contrahirt haben, gehören in die
Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat-
und Familienschulden des Regenten d), auch
nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II)
Staatsschulden werden, vermöge der Regen-
tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht-
fertigender Ursache c), mit Beobachtung der
in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den
Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen
Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache
ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniss.
Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende
Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger
Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des
Regenten, oder seines vermuthlichen Nach-
folgers, aus grosser Gefahr oder Beschädi-
gung. III) Staatsschulden werden errichtet,

und Staatseigenthumsrecht etc.
S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber-
nae 1788. 8), p. 21.
§. 259.
Staatsschulden.

I) Der reine Bestand des Staatsvermögens
ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul-
den
. Eigentlich so genannte Landesschulden a),
Kammerschulden b), Landschaftschulden, da
wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul-
den, welche StaatsInstitute unter Garantie
des Staates contrahirt haben, gehören in die
Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat-
und Familienschulden des Regenten d), auch
nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II)
Staatsschulden werden, vermöge der Regen-
tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht-
fertigender Ursache c), mit Beobachtung der
in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den
Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen
Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache
ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniſs.
Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende
Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger
Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des
Regenten, oder seines vermuthlichen Nach-
folgers, aus groſser Gefahr oder Beschädi-
gung. III) Staatsschulden werden errichtet,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="d)"><pb facs="#f0437" n="413"/><fw place="top" type="header">und Staatseigenthumsrecht etc.</fw><lb/>
S. L. <hi rendition="#k">Lerrer</hi> praelectio de fontibus jur. patrii (Ber-<lb/>
nae 1788. 8), p. 21.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 259.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Staatsschulden</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>I) Der reine Bestand des Staatsvermögens<lb/>
ergiebt sich, nach Abzug der <hi rendition="#g">Staatsschul-<lb/>
den</hi>. Eigentlich so genannte Landesschulden <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>),<lb/>
Kammerschulden <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), Landschaftschulden, da<lb/>
wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul-<lb/>
den, welche StaatsInstitute unter Garantie<lb/>
des Staates contrahirt haben, gehören in die<lb/>
Classe der Staatsschulden <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>); nicht so Privat-<lb/>
und Familienschulden des Regenten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>), auch<lb/>
nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II)<lb/>
Staatsschulden werden, vermöge der Regen-<lb/>
tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht-<lb/>
fertigender Ursache <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>), mit Beobachtung der<lb/>
in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den<lb/>
Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen<lb/>
Förmlichkeit <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>). <hi rendition="#g">Rechtfertigende</hi> Ursache<lb/>
ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfni&#x017F;s.<lb/>
Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende<lb/>
Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger<lb/>
Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des<lb/>
Regenten, oder seines vermuthlichen Nach-<lb/>
folgers, aus gro&#x017F;ser Gefahr oder Beschädi-<lb/>
gung. III) Staatsschulden werden errichtet,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[413/0437] und Staatseigenthumsrecht etc. d⁾ S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber- nae 1788. 8), p. 21. §. 259. Staatsschulden. I) Der reine Bestand des Staatsvermögens ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul- den. Eigentlich so genannte Landesschulden a), Kammerschulden b), Landschaftschulden, da wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul- den, welche StaatsInstitute unter Garantie des Staates contrahirt haben, gehören in die Classe der Staatsschulden c); nicht so Privat- und Familienschulden des Regenten d), auch nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II) Staatsschulden werden, vermöge der Regen- tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht- fertigender Ursache c), mit Beobachtung der in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen Förmlichkeit f). Rechtfertigende Ursache ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniſs. Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des Regenten, oder seines vermuthlichen Nach- folgers, aus groſser Gefahr oder Beschädi- gung. III) Staatsschulden werden errichtet,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/437
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/437>, abgerufen am 25.11.2024.