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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
e) Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de
J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po-
puli generali.
§. 249.
Natur des Staatseigenthumsrechtes.

Das Staatseigenthumsrecht, in dem
oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund-
und Bodeneigenthum
des regierenden
Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm
unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht
dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt
selbst, etwa als Eigenthum einer Indi-
vidualPerson
oder Familie b), wie in
so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel-
mehr 3) ein Ausfluss der Staatshoheit,
doch wesentlich unterschieden von der Ober-
herr chaft
über Personen c). 4) Ob-
gleich keine Quelle von Hoheitsrech-
ten
, wirkt es doch, dass Auswärtige (Alle,
welche Mitglieder dieses Staates nicht sind)
das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen,
und alle darin befindlichen Sachen, gleich-
viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen,
oder Adespota sind, als schon occupirt, mit-
hin als fremd ansehen müssen, und in Hin-
sicht auf solche, ohne Erlaubniss des Staates,
keine Art des Gebrauchs sich erlauben
dürfen.

II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft
e) Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de
J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po-
puli generali.
§. 249.
Natur des Staatseigenthumsrechtes.

Das Staatseigenthumsrecht, in dem
oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund-
und Bodeneigenthum
des regierenden
Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm
unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht
dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt
selbst, etwa als Eigenthum einer Indi-
vidualPerson
oder Familie b), wie in
so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel-
mehr 3) ein Ausfluſs der Staatshoheit,
doch wesentlich unterschieden von der Ober-
herr chaft
über Personen c). 4) Ob-
gleich keine Quelle von Hoheitsrech-
ten
, wirkt es doch, daſs Auswärtige (Alle,
welche Mitglieder dieses Staates nicht sind)
das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen,
und alle darin befindlichen Sachen, gleich-
viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen,
oder Adespota sind, als schon occupirt, mit-
hin als fremd ansehen müssen, und in Hin-
sicht auf solche, ohne Erlaubniſs des Staates,
keine Art des Gebrauchs sich erlauben
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[394/0418] II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft e⁾ Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po- puli generali. §. 249. Natur des Staatseigenthumsrechtes. Das Staatseigenthumsrecht, in dem oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund- und Bodeneigenthum des regierenden Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm unterworfenen Staatsgebiet a). Auch besteht dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt selbst, etwa als Eigenthum einer Indi- vidualPerson oder Familie b), wie in so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel- mehr 3) ein Ausfluſs der Staatshoheit, doch wesentlich unterschieden von der Ober- herr chaft über Personen c). 4) Ob- gleich keine Quelle von Hoheitsrech- ten, wirkt es doch, daſs Auswärtige (Alle, welche Mitglieder dieses Staates nicht sind) das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen, und alle darin befindlichen Sachen, gleich- viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen, oder Adespota sind, als schon occupirt, mit- hin als fremd ansehen müssen, und in Hin- sicht auf solche, ohne Erlaubniſs des Staates, keine Art des Gebrauchs sich erlauben dürfen.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/418>, abgerufen am 21.11.2024.