Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. V. Cap.
§. 247.
Uebersicht derselben; und Ausnahmen.

I) Eine summarische Uebersicht der-
jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche
in einzelnen Bundesstaaten für die Grund-
herren bestehen a). mit Andeutung der vor-
züglichsten Abweichungen, ist in mehr als
einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier
jede Schlussfolge von dem Besondern auf
das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist.
II) Dabei ist als blosse Ausnahme von
der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund-
herrschaften, welche ehehin zwar in gewis-
ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter-
schaft gehörten, aber doch zugleich einen
höhern Standpunct hatten, als die reichs-
ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem
Oberlandesheran entweder Standesherrlich-
keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi-
schen Standesherren und Grundherren c) ver-
lichen worden ist.

a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein-
bundes, §. 220--231, nach folgenden Rubriken: A) Per-
sönliches
Verhältniss Gerichtstand. Wohnsitz Con-
scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u.
FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet.
Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni-
tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-
II. Th. V. Cap.
§. 247.
Uebersicht derselben; und Ausnahmen.

I) Eine summarische Uebersicht der-
jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche
in einzelnen Bundesstaaten für die Grund-
herren bestehen a). mit Andeutung der vor-
züglichsten Abweichungen, ist in mehr als
einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier
jede Schluſsfolge von dem Besondern auf
das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist.
II) Dabei ist als bloſse Ausnahme von
der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund-
herrschaften, welche ehehin zwar in gewis-
ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter-
schaft gehörten, aber doch zugleich einen
höhern Standpunct hatten, als die reichs-
ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem
Oberlandesheran entweder Standesherrlich-
keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi-
schen Standesherren und Grundherren c) ver-
lichen worden ist.

a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein-
bundes, §. 220—231, nach folgenden Rubriken: A) Per-
sönliches
Verhältniſs Gerichtstand. Wohnsitz Con-
scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u.
FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet.
Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni-
tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0414" n="390"/>
          <fw place="top" type="header">II. Th. V. Cap.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 247.<lb/><hi rendition="#i">Uebersicht derselben; und Ausnahmen</hi>.</head><lb/>
            <p>I) Eine summarische <hi rendition="#g">Uebersicht</hi> der-<lb/>
jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche<lb/>
in einzelnen Bundesstaaten für die Grund-<lb/>
herren bestehen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). mit Andeutung der vor-<lb/>
züglichsten Abweichungen, ist in mehr als<lb/>
einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier<lb/>
jede Schlu&#x017F;sfolge von dem Besondern auf<lb/>
das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist.<lb/>
II) Dabei ist als blo&#x017F;se <hi rendition="#g">Ausnahme</hi> von<lb/>
der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund-<lb/>
herrschaften, welche ehehin zwar in gewis-<lb/>
ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter-<lb/>
schaft gehörten, aber doch zugleich einen<lb/>
höhern Standpunct hatten, als die reichs-<lb/>
ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem<lb/>
Oberlandesheran entweder Standesherrlich-<lb/>
keit <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>), oder eine Art von Mittelstand zwi-<lb/>
schen Standesherren und Grundherren <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>) ver-<lb/>
lichen worden ist.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Eine solche findet man, in <hi rendition="#k">Klübers</hi> Staatsr. des Rhein-<lb/>
bundes, §. 220&#x2014;231, nach folgenden Rubriken: A) <hi rendition="#i">Per-<lb/>
sönliches</hi> Verhältni&#x017F;s Gerichtstand. Wohnsitz Con-<lb/>
scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u.<lb/>
FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet.<lb/>
Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni-<lb/>
tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[390/0414] II. Th. V. Cap. §. 247. Uebersicht derselben; und Ausnahmen. I) Eine summarische Uebersicht der- jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche in einzelnen Bundesstaaten für die Grund- herren bestehen a). mit Andeutung der vor- züglichsten Abweichungen, ist in mehr als einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier jede Schluſsfolge von dem Besondern auf das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist. II) Dabei ist als bloſse Ausnahme von der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund- herrschaften, welche ehehin zwar in gewis- ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter- schaft gehörten, aber doch zugleich einen höhern Standpunct hatten, als die reichs- ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem Oberlandesheran entweder Standesherrlich- keit b), oder eine Art von Mittelstand zwi- schen Standesherren und Grundherren c) ver- lichen worden ist. a⁾ Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein- bundes, §. 220—231, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniſs Gerichtstand. Wohnsitz Con- scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u. FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet. Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni- tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/414
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/414>, abgerufen am 22.12.2024.