worden, den neuen Landesherren überlassen sind e).
a) BundesActe, Art. 14, am Schluss.
b) Dieser auf der linken Rheinseite begüterte Adel, war nicht nur durch die Abtretung jener Länder an Frank- reich, seiner persönlichen und dinglichen Reichsunmit- telbarkeit und seiner reichsunmittelbaren Territorial- Gerechtigkeit beraubt worden Ihm hatten die franzö- sischen Gesetze auch den Adelstand, und das was die Franzosen droits seigneriaux et feodaux, die Teutschen Guts-, Grund- oder PatrimonialHerrlichkeit und Lehn- gerechtsame nennen, nebst den Zehnt- und Patronat- rechten, genommen, und seine vormaligen Fideicom- missrechte und PassivLehnverhältnisse vernichtet.
c) Die wiener CongressVerhandlungen, s. in Klübers an- gef. Uebersicht etc., S. 368 ff. u. 556 ff.
d)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 374.
e) Ob und wie weit Recurs an die Bundesversammlung statt finde, wenn die Gutsbesitzer behaupten, dass die von den neuen Landesherrschaften gemachten Beschrän- kungen, das Maas der Nothwendigkeit überschreiten?
§. 246. II) Nach staatsgesetzlichen u. vertragmäsigen Bestimmungen einzelner Bundesstaaten.
I) Der Rechtszustand der Grundherren, der ehehin landsässigen und reichsunmittel- baren, ist überdiess in einzelnen Bundesstaa- ten staatsgesetzlich, hie und da zum Theil auch vertragmäsig, und zwar nicht
Die Grundherren.
worden, den neuen Landesherren überlassen sind e).
a) BundesActe, Art. 14, am Schluſs.
b) Dieser auf der linken Rheinseite begüterte Adel, war nicht nur durch die Abtretung jener Länder an Frank- reich, seiner persönlichen und dinglichen Reichsunmit- telbarkeit und seiner reichsunmittelbaren Territorial- Gerechtigkeit beraubt worden Ihm hatten die franzö- sischen Gesetze auch den Adelstand, und das was die Franzosen droits seigneriaux et féodaux, die Teutschen Guts-, Grund- oder PatrimonialHerrlichkeit und Lehn- gerechtsame nennen, nebst den Zehnt- und Patronat- rechten, genommen, und seine vormaligen Fideicom- miſsrechte und PassivLehnverhältnisse vernichtet.
c) Die wiener CongreſsVerhandlungen, s. in Klübers an- gef. Uebersicht etc., S. 368 ff. u. 556 ff.
d)Klübers angef. Uebersicht etc., S. 374.
e) Ob und wie weit Recurs an die Bundesversammlung statt finde, wenn die Gutsbesitzer behaupten, daſs die von den neuen Landesherrschaften gemachten Beschrän- kungen, das Maas der Nothwendigkeit überschreiten?
§. 246. II) Nach staatsgesetzlichen u. vertragmäsigen Bestimmungen einzelner Bundesstaaten.
I) Der Rechtszustand der Grundherren, der ehehin landsässigen und reichsunmittel- baren, ist überdieſs in einzelnen Bundesstaa- ten staatsgesetzlich, hie und da zum Theil auch vertragmäsig, und zwar nicht
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[387/0411]
Die Grundherren.
worden, den neuen Landesherren überlassen
sind e).
a⁾ BundesActe, Art. 14, am Schluſs.
b⁾ Dieser auf der linken Rheinseite begüterte Adel, war
nicht nur durch die Abtretung jener Länder an Frank-
reich, seiner persönlichen und dinglichen Reichsunmit-
telbarkeit und seiner reichsunmittelbaren Territorial-
Gerechtigkeit beraubt worden Ihm hatten die franzö-
sischen Gesetze auch den Adelstand, und das was die
Franzosen droits seigneriaux et féodaux, die Teutschen
Guts-, Grund- oder PatrimonialHerrlichkeit und Lehn-
gerechtsame nennen, nebst den Zehnt- und Patronat-
rechten, genommen, und seine vormaligen Fideicom-
miſsrechte und PassivLehnverhältnisse vernichtet.
c⁾ Die wiener CongreſsVerhandlungen, s. in Klübers an-
gef. Uebersicht etc., S. 368 ff. u. 556 ff.
d⁾ Klübers angef. Uebersicht etc., S. 374.
e⁾ Ob und wie weit Recurs an die Bundesversammlung
statt finde, wenn die Gutsbesitzer behaupten, daſs die
von den neuen Landesherrschaften gemachten Beschrän-
kungen, das Maas der Nothwendigkeit überschreiten?
§. 246.
II) Nach staatsgesetzlichen u. vertragmäsigen
Bestimmungen einzelner Bundesstaaten.
I) Der Rechtszustand der Grundherren,
der ehehin landsässigen und reichsunmittel-
baren, ist überdieſs in einzelnen Bundesstaa-
ten staatsgesetzlich, hie und da zum
Theil auch vertragmäsig, und zwar nicht
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/411>, abgerufen am 25.11.2024.
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