ihren Besitzungen schon landsässig oder reichsmittelbar, b) theils solche, die damals, nebst ihren Besitzungen, zwar nicht mit Reichsstandschaft versehen, aber doch reichs- unmittelbarc) waren; 2) in Bundesstaa- ten auf der linken Rheinseite, a) solche, die vor der durch den lüneviller Frieden (1801) erfolgten Abtretung an Frankreich, landsässig, und b) andere, welche da- mals reichsunmittelbar waren. IV) Der Rechtszustand der Grundherren ist fest- gesetzt, theils allgemein (dieses für die vormals reichsunmittelbaren Grundher- ren, theils auf der rechten, theils auf der linken Rheinseite,) durch die teutsche Bun- desActe, theils besonders, in ein- zelnen Bundesstaaten staatsgesetzlich, zum Theil auch vertragmäsig, und zwar nicht selten auf verschiedene Weise. Von beiden Arten von Bestimmungen, ist hier zu handeln.
a) Auch Gemeinheiten oder Körperschaften (Corporatio- nen), geistliche und weltliche, befinden sich hie und da unter den Grundherren.
b) Herrschaften, Grundherrschaften, Gebiete, Bezirke, Ritterguter, Güter, Höfe, Sattelhöfe, Orte; lehnbare und allodiale.
c) Vergl. Brauers Beyträge zu e. allgem. Staatsr. der rhein. Bundesstaaten, S. 199.
Die Grundherren.
ihren Besitzungen schon landsässig oder reichsmittelbar, b) theils solche, die damals, nebst ihren Besitzungen, zwar nicht mit Reichsstandschaft versehen, aber doch reichs- unmittelbarc) waren; 2) in Bundesstaa- ten auf der linken Rheinseite, a) solche, die vor der durch den lünéviller Frieden (1801) erfolgten Abtretung an Frankreich, landsässig, und b) andere, welche da- mals reichsunmittelbar waren. IV) Der Rechtszustand der Grundherren ist fest- gesetzt, theils allgemein (dieses für die vormals reichsunmittelbaren Grundher- ren, theils auf der rechten, theils auf der linken Rheinseite,) durch die teutsche Bun- desActe, theils besonders, in ein- zelnen Bundesstaaten staatsgesetzlich, zum Theil auch vertragmäsig, und zwar nicht selten auf verschiedene Weise. Von beiden Arten von Bestimmungen, ist hier zu handeln.
a) Auch Gemeinheiten oder Körperschaften (Corporatio- nen), geistliche und weltliche, befinden sich hie und da unter den Grundherren.
b) Herrschaften, Grundherrschaften, Gebiete, Bezirke, Ritterguter, Güter, Höfe, Sattelhöfe, Orte; lehnbare und allodiale.
c) Vergl. Brauers Beyträge zu e. allgem. Staatsr. der rhein. Bundesstaaten, S. 199.
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Die Grundherren.
ihren Besitzungen schon landsässig oder
reichsmittelbar, b) theils solche, die damals,
nebst ihren Besitzungen, zwar nicht mit
Reichsstandschaft versehen, aber doch reichs-
unmittelbar c) waren; 2) in Bundesstaa-
ten auf der linken Rheinseite, a) solche,
die vor der durch den lünéviller Frieden
(1801) erfolgten Abtretung an Frankreich,
landsässig, und b) andere, welche da-
mals reichsunmittelbar waren. IV) Der
Rechtszustand der Grundherren ist fest-
gesetzt, theils allgemein (dieses für die
vormals reichsunmittelbaren Grundher-
ren, theils auf der rechten, theils auf der
linken Rheinseite,) durch die teutsche Bun-
desActe, theils besonders, in ein-
zelnen Bundesstaaten staatsgesetzlich,
zum Theil auch vertragmäsig, und zwar
nicht selten auf verschiedene Weise. Von
beiden Arten von Bestimmungen, ist hier
zu handeln.
a⁾ Auch Gemeinheiten oder Körperschaften (Corporatio-
nen), geistliche und weltliche, befinden sich hie und
da unter den Grundherren.
b⁾ Herrschaften, Grundherrschaften, Gebiete, Bezirke,
Ritterguter, Güter, Höfe, Sattelhöfe, Orte; lehnbare
und allodiale.
c⁾ Vergl. Brauers Beyträge zu e. allgem. Staatsr. der
rhein. Bundesstaaten, S. 199.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/407>, abgerufen am 26.12.2024.
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