Acte (§. 231 ff.), noch jetzt mehr oder we- niger in Anwendung gebracht. II) Ob- gleich schon früher aus ihnen, als bloss particulären Bestimmungen, allgemeine Grundsätze nicht zu bilden waren, so ge- währt doch eine summarische Darstellung ihres Inhaltes a), namentlich ihrer wichtig- sten Eigenheiten, eine Uebersicht nicht bloss der Absichten, Grundsätze und Ver- fahrungsweise einzelner Staatsregierungen, sondern auch desjenigen, worauf man bei der bevorstehenden Erforschung und näheren Festsetzung eines in allen Bundesstaaten übereinstimmenden staats- und privatrecht- lichen Verhältnisses der Standesherren (§. 235), die Aufmerksamkeit zu richten habe.
a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. d. Rhein- bundes, §. 189--218, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniss. Huldigung. Titel und Wappen. Kirchengebet. Trauer. Canzlei- u. HofCeremoniel. Residenz und Einkünfte. Ehren- u. Schlosswache. Auswärtige Kriegsdienste. Familiengesetze. Verbind- lichkeit allgemeiner Landesgesetze. Persönliche Poli- zeibehörde. Gerichtstand: 1) in CivilStreitigkeiten; 2) in Sachen der frei willigen Gerichtbarkeit; 3) in peinlichen Sachen. Aeltere Privilegien und Exemtio- nen Heutige Immunitäten. Auswärtiges Staatsver- haltniss. B) Verhältniss der standesherrlichen Besitzun- gen. 1) Grundeigenthum. 2) Rechte: a) Oberhoheits- rechte. b) Standesherrliche Realrechte. Gerichtbar- keit, bürgerliche und peinliche. Cent. Forst-, Lehn-,
II. Th. IV. Cap.
Acte (§. 231 ff.), noch jetzt mehr oder we- niger in Anwendung gebracht. II) Ob- gleich schon früher aus ihnen, als bloſs particulären Bestimmungen, allgemeine Grundsätze nicht zu bilden waren, so ge- währt doch eine summarische Darstellung ihres Inhaltes a), namentlich ihrer wichtig- sten Eigenheiten, eine Uebersicht nicht bloſs der Absichten, Grundsätze und Ver- fahrungsweise einzelner Staatsregierungen, sondern auch desjenigen, worauf man bei der bevorstehenden Erforschung und näheren Festsetzung eines in allen Bundesstaaten übereinstimmenden staats- und privatrecht- lichen Verhältnisses der Standesherren (§. 235), die Aufmerksamkeit zu richten habe.
a) Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. d. Rhein- bundes, §. 189—218, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniſs. Huldigung. Titel und Wappen. Kirchengebet. Trauer. Canzlei- u. HofCeremoniel. Residenz und Einkünfte. Ehren- u. Schloſswache. Auswärtige Kriegsdienste. Familiengesetze. Verbind- lichkeit allgemeiner Landesgesetze. Persönliche Poli- zeibehörde. Gerichtstand: 1) in CivilStreitigkeiten; 2) in Sachen der frei willigen Gerichtbarkeit; 3) in peinlichen Sachen. Aeltere Privilegien und Exemtio- nen Heutige Immunitäten. Auswärtiges Staatsver- haltniſs. B) Verhältniſs der standesherrlichen Besitzun- gen. 1) Grundeigenthum. 2) Rechte: a) Oberhoheits- rechte. b) Standesherrliche Realrechte. Gerichtbar- keit, bürgerliche und peinliche. Cent. Forst-, Lehn-,
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II. Th. IV. Cap.
Acte (§. 231 ff.), noch jetzt mehr oder we-
niger in Anwendung gebracht. II) Ob-
gleich schon früher aus ihnen, als bloſs
particulären Bestimmungen, allgemeine
Grundsätze nicht zu bilden waren, so ge-
währt doch eine summarische Darstellung
ihres Inhaltes a), namentlich ihrer wichtig-
sten Eigenheiten, eine Uebersicht nicht
bloſs der Absichten, Grundsätze und Ver-
fahrungsweise einzelner Staatsregierungen,
sondern auch desjenigen, worauf man bei
der bevorstehenden Erforschung und näheren
Festsetzung eines in allen Bundesstaaten
übereinstimmenden staats- und privatrecht-
lichen Verhältnisses der Standesherren (§. 235),
die Aufmerksamkeit zu richten habe.
a⁾ Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. d. Rhein-
bundes, §. 189—218, nach folgenden Rubriken: A) Per-
sönliches Verhältniſs. Huldigung. Titel und Wappen.
Kirchengebet. Trauer. Canzlei- u. HofCeremoniel.
Residenz und Einkünfte. Ehren- u. Schloſswache.
Auswärtige Kriegsdienste. Familiengesetze. Verbind-
lichkeit allgemeiner Landesgesetze. Persönliche Poli-
zeibehörde. Gerichtstand: 1) in CivilStreitigkeiten;
2) in Sachen der frei willigen Gerichtbarkeit; 3) in
peinlichen Sachen. Aeltere Privilegien und Exemtio-
nen Heutige Immunitäten. Auswärtiges Staatsver-
haltniſs. B) Verhältniſs der standesherrlichen Besitzun-
gen. 1) Grundeigenthum. 2) Rechte: a) Oberhoheits-
rechte. b) Standesherrliche Realrechte. Gerichtbar-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/402>, abgerufen am 22.11.2024.
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