CC) Ueberdiess sollen 1) nach den Grund- sätzen der früheren teutschen Verfassung, a) die noch bestehenden standesherrlichen FamilienVerträge aufrecht erhalten wer- den, und b) die standesherrlichen Familien befugt seyn, über ihre Güter und Fami- lien Verhältnisse verbindliche Ver- fügungen zu treffen; doch müssen solche dem Souverain vorgelegt, und bei (und von) den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden. c) Alle bisher dagegen (gegen die stan- desherrliche FamilienVerfassung) erlassenen Verordnungen, sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 2) Ueber- haupt sollen den standesherrlichen Häusern, in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche a) aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuss herrühren, und b) nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten ge- hören.
Die Standesherren.
§. 234. c) vermischtes Verhältniſs.
CC) Ueberdieſs sollen 1) nach den Grund- sätzen der früheren teutschen Verfassung, a) die noch bestehenden standesherrlichen FamilienVerträge aufrecht erhalten wer- den, und b) die standesherrlichen Familien befugt seyn, über ihre Güter und Fami- lien Verhältnisse verbindliche Ver- fügungen zu treffen; doch müssen solche dem Souverain vorgelegt, und bei (und von) den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniſs und Nachachtung gebracht werden. c) Alle bisher dagegen (gegen die stan- desherrliche FamilienVerfassung) erlassenen Verordnungen, sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 2) Ueber- haupt sollen den standesherrlichen Häusern, in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche a) aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuſs herrühren, und b) nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten ge- hören.
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Die Standesherren.
§. 234.
c) vermischtes Verhältniſs.
CC) Ueberdieſs sollen 1) nach den Grund-
sätzen der früheren teutschen Verfassung, a)
die noch bestehenden standesherrlichen
FamilienVerträge aufrecht erhalten wer-
den, und b) die standesherrlichen Familien
befugt seyn, über ihre Güter und Fami-
lien Verhältnisse verbindliche Ver-
fügungen zu treffen; doch müssen solche
dem Souverain vorgelegt, und bei (und von)
den höchsten Landesstellen zur allgemeinen
Kenntniſs und Nachachtung gebracht werden.
c) Alle bisher dagegen (gegen die stan-
desherrliche FamilienVerfassung) erlassenen
Verordnungen, sollen für künftige
Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 2) Ueber-
haupt sollen den standesherrlichen Häusern,
in Rücksicht ihrer Personen, Familien
und Besitzungen, alle diejenigen Rechte
und Vorzüge zugesichert werden, oder
bleiben, welche a) aus ihrem Eigenthum
und dessen ungestörtem Genuſs herrühren,
und b) nicht zu der Staatsgewalt und
den höheren Regierungsrechten ge-
hören.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/395>, abgerufen am 25.11.2024.
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