unmittelbares Verhältniss zu dem teutschen Bund, ward festgesetzt, dass die Frage: ob die Standesherren einige CuriatStimmen, in dem Plenum der Bundesversammlung, haben sollen? in Erwägung zu ziehen sey, bei Berathung der Einrichtungsgesetze des Bundes b). II) In Hin- sicht auf das Verhältniss der Standesher- ren zu den Bundesstaatenc), vereinigten sich die Bundesstaaten, um ihnen, in Ge- mässheit der damaligen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig blei- benden Rechtszustand zu verschaffen, dahin, dass A) im Verhältniss zu sämmt- lichen Bundesstaaten, 1) die Standes- herren in Teutschland zu dem hohen Adel gehören sollen, und dass 2) das Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem bisherd) damit verbundenen Begriff, ihnen bleiben soll.
a) Art. 6 u. 14. -- Die wiener CongressVerhandlungen über die nachfolgenden Bestimmungen, findet man im Zu- sammenhang, in Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandl. des w. Congr., S. 291 ff.
b) BundesActe, Art. 6. Klübers Acten des w. Congr., Bd. II, S. 532.
c) BundesActe, Art. 14. -- Diese Bestimmungen gelten, als Vertrag, für alle Bundesgenossen.
II. Th. IV. Cap.
unmittelbares Verhältniſs zu dem teutschen Bund, ward festgesetzt, daſs die Frage: ob die Standesherren einige CuriatStimmen, in dem Plenum der Bundesversammlung, haben sollen? in Erwägung zu ziehen sey, bei Berathung der Einrichtungsgesetze des Bundes b). II) In Hin- sicht auf das Verhältniſs der Standesher- ren zu den Bundesstaatenc), vereinigten sich die Bundesstaaten, um ihnen, in Ge- mäſsheit der damaligen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig blei- benden Rechtszustand zu verschaffen, dahin, daſs A) im Verhältniſs zu sämmt- lichen Bundesstaaten, 1) die Standes- herren in Teutschland zu dem hohen Adel gehören sollen, und daſs 2) das Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem bisherd) damit verbundenen Begriff, ihnen bleiben soll.
a) Art. 6 u. 14. — Die wiener CongreſsVerhandlungen über die nachfolgenden Bestimmungen, findet man im Zu- sammenhang, in Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandl. des w. Congr., S. 291 ff.
b) BundesActe, Art. 6. Klübers Acten des w. Congr., Bd. II, S. 532.
c) BundesActe, Art. 14. — Diese Bestimmungen gelten, als Vertrag, für alle Bundesgenossen.
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II. Th. IV. Cap.
unmittelbares Verhältniſs zu dem
teutschen Bund, ward festgesetzt, daſs
die Frage: ob die Standesherren einige
CuriatStimmen, in dem Plenum der
Bundesversammlung, haben sollen? in
Erwägung zu ziehen sey, bei Berathung der
Einrichtungsgesetze des Bundes b). II) In Hin-
sicht auf das Verhältniſs der Standesher-
ren zu den Bundesstaaten c), vereinigten
sich die Bundesstaaten, um ihnen, in Ge-
mäſsheit der damaligen Verhältnisse, in allen
Bundesstaaten einen gleichförmig blei-
benden Rechtszustand zu verschaffen,
dahin, daſs A) im Verhältniſs zu sämmt-
lichen Bundesstaaten, 1) die Standes-
herren in Teutschland zu dem hohen Adel
gehören sollen, und daſs 2) das Recht der
Ebenbürtigkeit, nach dem bisher d)
damit verbundenen Begriff, ihnen bleiben
soll.
a⁾ Art. 6 u. 14. — Die wiener CongreſsVerhandlungen über
die nachfolgenden Bestimmungen, findet man im Zu-
sammenhang, in Klübers Uebersicht der diplomat.
Verhandl. des w. Congr., S. 291 ff.
b⁾ BundesActe, Art. 6. Klübers Acten des w. Congr.,
Bd. II, S. 532.
c⁾ BundesActe, Art. 14. — Diese Bestimmungen gelten,
als Vertrag, für alle Bundesgenossen.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/392>, abgerufen am 25.11.2024.
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