b) Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An- dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan- desherrlichkeit erlangt haben. -- Durch besondere Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen. So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan- desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21), und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr- schaft Klettgau.
c) Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später, durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe- hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren, ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. -- Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan- desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di- plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86, 135, 561. Ebendess. Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun- de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son- stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge- wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231. Rechtszustand der Standesherren. I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniss: 1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActea) bestimmt den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan- desherren, welche vormals Reichsstände waren, auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
Die Standesherren.
b) Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An- dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan- desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen. So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan- desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21), und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr- schaft Klettgau.
c) Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später, durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe- hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren, ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. — Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan- desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di- plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86, 135, 561. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun- de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son- stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge- wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231. Rechtszustand der Standesherren. I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniſs: 1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActea) bestimmt den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan- desherren, welche vormals Reichsstände waren, auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0391"n="367"/><fwplace="top"type="header">Die Standesherren.</fw><lb/><noteplace="end"n="b)">Etliche wenige <hirendition="#i">Ausnahmen</hi> finden sich da, wo auch An-<lb/>
dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan-<lb/>
desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere<lb/>
Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in<lb/>
das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen.<lb/>
So erwarb <hirendition="#i">Baden</hi> 1811 die fürstlich-auersbergische Stan-<lb/>
desherrschaft <hirendition="#i">Thengen</hi> (Regier. Blatt, 1811, Num. 21),<lb/>
und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr-<lb/>
schaft <hirendition="#i">Klettgau</hi>.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später,<lb/>
durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer<lb/>
oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe-<lb/>
hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren,<lb/>
ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. —<lb/>
Die Fürsten von <hirendition="#i">Isenburg</hi> und von der <hirendition="#i">Leyen</hi>, wurden<lb/>
erst <hirendition="#i">nach</hi> Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan-<lb/>
desherren untergeordnet. <hirendition="#k">Klübers</hi> Uebersicht der di-<lb/>
plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86,<lb/>
135, 561. <hirendition="#i">Ebendeſs</hi>. Acten des wiener Congr., Bd. II,<lb/>
S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. <hirendition="#i">Leyen</hi> bei der Bun-<lb/>
de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son-<lb/>
stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge-<lb/>
wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 231.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Rechtszustand der Standesherren</hi>.<lb/>
I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniſs:<lb/>
1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten</hi>.</head><lb/><p>Die teutsche <hirendition="#g">BundesActe</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>) bestimmt<lb/>
den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan-<lb/>
desherren, welche vormals Reichsstände waren,<lb/>
auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[367/0391]
Die Standesherren.
b⁾ Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An-
dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan-
desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere
Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in
das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen.
So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan-
desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21),
und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr-
schaft Klettgau.
c⁾ Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später,
durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer
oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe-
hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren,
ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. —
Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen, wurden
erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan-
desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di-
plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86,
135, 561. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II,
S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun-
de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son-
stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge-
wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22.
§. 231.
Rechtszustand der Standesherren.
I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniſs:
1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten.
Die teutsche BundesActe a) bestimmt
den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan-
desherren, welche vormals Reichsstände waren,
auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/391>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.