I) Den Landständen, als einer eigenen, für sich bestehenden Corporation, steht, in der Regel, das Recht zu, unter landes- herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali- schen Angelegenheiten nach Gutfin- den zu bestimmen a), und die nöthigen landschaftlichen Diener zu bestellen b). II) Willkührliche Zusammenkünfte (PrivatConvente) werden ihnen, in den mei- sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte, landständische Deputationen angeordnet, zuweilen ein weiterer oder grösserer, und ein engerer Ausschuss d). IV) Einseitige Aufnahme neuer Mitglieder findet, in der Regel, nicht statt: wohl aber landes- herrliche Erhebung eines Gutes zu einem landtagsfähigen.
a)Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect. II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. -- Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659--715. 1126. 1129. -- Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f., 261, 265 u. 268 ff.
b) Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge- hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
Die Landstände.
§. 227. Collegial- und Deputations Rechte.
I) Den Landständen, als einer eigenen, für sich bestehenden Corporation, steht, in der Regel, das Recht zu, unter landes- herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali- schen Angelegenheiten nach Gutfin- den zu bestimmen a), und die nöthigen landschaftlichen Diener zu bestellen b). II) Willkührliche Zusammenkünfte (PrivatConvente) werden ihnen, in den mei- sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte, landständische Deputationen angeordnet, zuweilen ein weiterer oder grösserer, und ein engerer Ausschuſs d). IV) Einseitige Aufnahme neuer Mitglieder findet, in der Regel, nicht statt: wohl aber landes- herrliche Erhebung eines Gutes zu einem landtagsfähigen.
a)Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect. II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. — Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659—715. 1126. 1129. — Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f., 261, 265 u. 268 ff.
b) Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge- hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
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Die Landstände.
§. 227.
Collegial- und Deputations Rechte.
I) Den Landständen, als einer eigenen,
für sich bestehenden Corporation, steht,
in der Regel, das Recht zu, unter landes-
herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali-
schen Angelegenheiten nach Gutfin-
den zu bestimmen a), und die nöthigen
landschaftlichen Diener zu bestellen b).
II) Willkührliche Zusammenkünfte
(PrivatConvente) werden ihnen, in den mei-
sten Staaten, nicht mehr gestattet c). III) In
manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte,
landständische Deputationen angeordnet,
zuweilen ein weiterer oder grösserer, und
ein engerer Ausschuſs d). IV) Einseitige
Aufnahme neuer Mitglieder findet, in
der Regel, nicht statt: wohl aber landes-
herrliche Erhebung eines Gutes zu einem
landtagsfähigen.
a⁾ Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect.
II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. —
Von ihren Unionen, s. Moser a. a. O. 659—715. 1126.
1129. — Von ihren Siegeln, s. ebendas. 818. Mosers
Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen
Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f.,
261, 265 u. 268 ff.
b⁾ Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge-
hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/385>, abgerufen am 22.11.2024.
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