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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Landstände.
die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus-
ser
den oben angezeigten landschaftlichen
FundamentalRechten, streitet die Rechts-
vermuthung, gegen
die rechtliche Noth-
wendigkeit einer landständischen Mitwirkung
oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so
fern nicht eine entgegenstehende besondere
Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be-
gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor-
stellungen, Bitten
und Beschwer-
den
d), das Staatswohl betreffend, unauf-
gefordert vor die Landesherrschaft zu brin-
gen, steht den Landständen, wie allen Un-
terthanen, frei. V) Wegen Missbrauchs
ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land-
stände verantwortlich.

a) Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser
von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von
der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts
Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet.
Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in
d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des
StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät
der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl.
Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land-
schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation.
Landsh. 1809. 8. -- Freunde des schwankenden Rech-
tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. --
Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniss,
als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von

Die Landstände.
die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus-
ser
den oben angezeigten landschaftlichen
FundamentalRechten, streitet die Rechts-
vermuthung, gegen
die rechtliche Noth-
wendigkeit einer landständischen Mitwirkung
oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so
fern nicht eine entgegenstehende besondere
Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be-
gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor-
stellungen, Bitten
und Beschwer-
den
d), das Staatswohl betreffend, unauf-
gefordert vor die Landesherrschaft zu brin-
gen, steht den Landständen, wie allen Un-
terthanen, frei. V) Wegen Miſsbrauchs
ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land-
stände verantwortlich.

a) Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser
von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von
der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts
Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet.
Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in
d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des
StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät
der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl.
Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land-
schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation.
Landsh. 1809. 8. — Freunde des schwankenden Rech-
tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. —
Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniſs,
als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von
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[359/0383] Die Landstände. die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus- ser den oben angezeigten landschaftlichen FundamentalRechten, streitet die Rechts- vermuthung, gegen die rechtliche Noth- wendigkeit einer landständischen Mitwirkung oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so fern nicht eine entgegenstehende besondere Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be- gründet ist c). IV) Vorschläge oder Vor- stellungen, Bitten und Beschwer- den d), das Staatswohl betreffend, unauf- gefordert vor die Landesherrschaft zu brin- gen, steht den Landständen, wie allen Un- terthanen, frei. V) Wegen Miſsbrauchs ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land- stände verantwortlich. a⁾ Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders. von der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet. Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl. Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land- schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation. Landsh. 1809. 8. — Freunde des schwankenden Rech- tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. — Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniſs, als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/383>, abgerufen am 22.11.2024.