Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Landstände.
§. 224.
Rechte der landständischen Corporationen.

I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In-
teresse, nicht nur an der Verfassung des
Staates, sondern auch an dessen Verwal-
tung
durch die Staatsregierung. Die Aus-
übung
der in dieser Hinsicht ihm zuste-
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-
nen Vertretern bei dem Regenten, den
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche
auf dem wiener Congress, der Errich-
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin
aus a), dass das Minimum der Rechte
der landständischen Corporationen, in allen
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-
kung bei der Gesetzgebung; 2) in der
Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu
Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver-
bunden mit der hievon untrennbaren Mit-
aufsicht
auf deren Verwendung, we-
nigstens Kenntniss von der bevorstehenden
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem
Recht der Beschwerde führung über
Missbräuche oder Mängel in der Lan-
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,

Die Landstände.
§. 224.
Rechte der landständischen Corporationen.

I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In-
teresse, nicht nur an der Verfassung des
Staates, sondern auch an dessen Verwal-
tung
durch die Staatsregierung. Die Aus-
übung
der in dieser Hinsicht ihm zuste-
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-
nen Vertretern bei dem Regenten, den
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche
auf dem wiener Congreſs, der Errich-
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin
aus a), daſs das Minimum der Rechte
der landständischen Corporationen, in allen
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-
kung bei der Gesetzgebung; 2) in der
Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu
Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver-
bunden mit der hievon untrennbaren Mit-
aufsicht
auf deren Verwendung, we-
nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem
Recht der Beschwerde führung über
Miſsbräuche oder Mängel in der Lan-
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0379" n="355"/>
          <fw place="top" type="header">Die Landstände.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 224.<lb/><hi rendition="#i">Rechte der landständischen Corporationen</hi>.</head><lb/>
            <p>I) Das <hi rendition="#g">Volk</hi> hat ein vertragmäsiges In-<lb/>
teresse, nicht nur an der <hi rendition="#g">Verfassung</hi> des<lb/>
Staates, sondern auch an dessen <hi rendition="#g">Verwal-<lb/>
tung</hi> durch die Staatsregierung. Die <hi rendition="#g">Aus-<lb/>
übung</hi> der in dieser Hinsicht ihm zuste-<lb/>
henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei-<lb/>
nen <hi rendition="#g">Vertretern</hi> bei dem Regenten, den<lb/>
Landständen. II) In den Verhandlungen, welche<lb/>
auf dem <hi rendition="#g">wiener Congre&#x017F;s</hi>, der Errich-<lb/>
tung des teutschen Bundes vorausgiengen,<lb/>
sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus-<lb/>
nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin<lb/>
aus <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), da&#x017F;s das <hi rendition="#g">Minimum</hi> der <hi rendition="#g">Rechte</hi><lb/>
der landständischen Corporationen, in allen<lb/>
Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir-<lb/>
kung bei der <hi rendition="#g">Gesetzgebung</hi>; 2) in der<lb/>
Nothwendigkeit ihrer <hi rendition="#g">Einwilligung</hi> zu<lb/>
Festsetzung <hi rendition="#g">öffentlicher Abgaben</hi>, ver-<lb/>
bunden mit der hievon untrennbaren <hi rendition="#g">Mit-<lb/>
aufsicht</hi> auf deren <hi rendition="#g">Verwendung</hi>, we-<lb/>
nigstens Kenntni&#x017F;s von der bevorstehenden<lb/>
oder geschehenen Verwendung; 3) in dem<lb/>
Recht der <hi rendition="#g">Beschwerde führung</hi> über<lb/><hi rendition="#g">Mi&#x017F;sbräuche</hi> oder <hi rendition="#g">Mängel</hi> in der Lan-<lb/>
desverwaltung, insbesondere in dem Recht,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[355/0379] Die Landstände. §. 224. Rechte der landständischen Corporationen. I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congreſs, der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a), daſs das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben, ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung, we- nigstens Kenntniſs von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Miſsbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/379
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/379>, abgerufen am 03.12.2024.