durch die übrigen Beweisthümer geführt wird. Daher beweisen, 1) die StaatsServituten nicht für eine allgemeine Staatshoheit des Berechtigten c), z. B. Blutbann, Cent oder Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats- dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re- gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un- theilbares Recht e), kann einem Souverain in einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f). 2) Verleihbare Regalien, verliehen an Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund- eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub- ordination gegen die Staatshoheit (§. 101), begründen nicht eine Staatshoheit der Pri- vilegirten g).
a) v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. -- Andere begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196 --213. 217. -- Oder mit dem Besitze der gesetzgeben- den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer- folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52. de Cramer T. II. obs. 623. -- Oder mit der gesetz- gehenden, "oberhauptlichen" und oberrichterlichen Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. -- Oder mit der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube, IV. 142. -- Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa- chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen s. Westphais Staatsr. 574. -- Oder mit der blossen Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O. 65 ff.
II. Th. II. Cap.
durch die übrigen Beweisthümer geführt wird. Daher beweisen, 1) die StaatsServituten nicht für eine allgemeine Staatshoheit des Berechtigten c), z. B. Blutbann, Cent oder Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats- dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re- gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un- theilbares Recht e), kann einem Souverain in einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f). 2) Verleihbare Regalien, verliehen an Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund- eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub- ordination gegen die Staatshoheit (§. 101), begründen nicht eine Staatshoheit der Pri- vilegirten g).
a) v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196 —213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben- den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer- folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52. de Cramer T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz- gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube, IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa- chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen s. Westphais Staatsr. 574. — Oder mit der blossen Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O. 65 ff.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0350"n="326"/><fwplace="top"type="header">II. Th. II. Cap.</fw><lb/>
durch die übrigen Beweisthümer geführt wird.<lb/>
Daher beweisen, 1) die <hirendition="#g">StaatsServituten</hi><lb/>
nicht für eine allgemeine Staatshoheit des<lb/>
Berechtigten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), z. B. Blutbann, Cent oder<lb/>
Fraisch in fremdem Gebiet <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>); denn Staats-<lb/>
dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re-<lb/>
gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un-<lb/>
theilbares Recht <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>), kann einem Souverain in<lb/>
einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>).<lb/>
2) <hirendition="#g">Verleihbare Regalien</hi>, verliehen an<lb/><hirendition="#g">Landsassen</hi>, insbesondere ansehnliche Grund-<lb/>
eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub-<lb/>
ordination gegen die Staatshoheit (§. 101),<lb/>
begründen nicht eine Staatshoheit der Pri-<lb/>
vilegirten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">g</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">v. <hirendition="#k">Roths</hi> Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere<lb/>
begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und<lb/>
vollziehenden Gewalt. <hirendition="#k">Geisler</hi> de landsassiatu, 196<lb/>—213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben-<lb/>
den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer-<lb/>
folge u des Steuerrechtes. <hirendition="#k">Heumann</hi> diss. cit. §. 52.<lb/><hirendition="#k">de Cramer</hi> T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz-<lb/>
gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen<lb/>
Gewalt. <hirendition="#k">Majers</hi> weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit<lb/>
der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. <hirendition="#k">Strube</hi>,<lb/>
IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa-<lb/>
chen (jus circa sacra). <hirendition="#k">Strube</hi>, IV. 161 ff. Dagegen<lb/>
s. <hirendition="#k">Westphais</hi> Staatsr. 574. — Oder mit der blossen<lb/>
Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. <hirendition="#k">Epplen</hi> a. a. O.<lb/>
65 ff.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[326/0350]
II. Th. II. Cap.
durch die übrigen Beweisthümer geführt wird.
Daher beweisen, 1) die StaatsServituten
nicht für eine allgemeine Staatshoheit des
Berechtigten c), z. B. Blutbann, Cent oder
Fraisch in fremdem Gebiet d); denn Staats-
dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re-
gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un-
theilbares Recht e), kann einem Souverain in
einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f).
2) Verleihbare Regalien, verliehen an
Landsassen, insbesondere ansehnliche Grund-
eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub-
ordination gegen die Staatshoheit (§. 101),
begründen nicht eine Staatshoheit der Pri-
vilegirten g).
a⁾ v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere
begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und
vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196
—213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben-
den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer-
folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52.
de Cramer T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz-
gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen
Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit
der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube,
IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa-
chen (jus circa sacra). Strube, IV. 161 ff. Dagegen
s. Westphais Staatsr. 574. — Oder mit der blossen
Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O.
65 ff.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/350>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.