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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Staatsbürger und Unterthanen.
Reichshofrath, I. 253. Reuss St. C. XXI. 384.) betrachtet
habe? -- In Baiern ward das Privilegium der Siegel-
mäsigkeit
(Moser v. d. t. Unterth. Rechten, 467 f.
Allgem. Zeitung, 1809, Num. 19) aufgehoben, durch
Verordn. v. 20. Apr. 1808, in d. Regier. Blatt des folg.
Jahres, Num. 6.
§. 201.
3) Bauerstand; freier u. unfreier. Dritter Stand.

I) Der dritte, auch ehrenwerthe, Stand ist
der Bauerstand (Landbauer, rustici, ruri-
colae), wie die zahlreichste, also auch die
nützlichste Classe von Staatsbürgern; wohin
die gehören, deren unmittelbare Hauptbe-
schäftigung in Landwirthschaft besteht, so
fern sie nicht durch Adelstand, Amt, oder
besondere Rechte, von diesem Stand ausge-
nommen sind a). II) Leibeigene (Hörige,
Eigenbehörige, homines proprii), die entwe-
der für ihre Person in erblicher Leibeshaft
(Halseigene), oder wegen ihrer Güter in ding-
licher Erbhörigkeit, erblicher Gutspflicht oder
Gutsunterthänigkeit (Dienstbauern), den un-
freien
Bauerstand ausmachen b), sind in dem
heutigen Teutschland nur noch als Ausnah-
me
von derRegel zu betrachten. III) Ausserdem
unterscheidet man auch Adel und Nicht-
adel
, und rechnet zu dem letzten den Bürger-
und Bauerstand; der, in dem Gegensatz des
Adels und der Geistlichkeit, auch der dritte

Die Staatsbürger und Unterthanen.
Reichshofrath, I. 253. Reuss St. C. XXI. 384.) betrachtet
habe? — In Baiern ward das Privilegium der Siegel-
mäsigkeit
(Moser v. d. t. Unterth. Rechten, 467 f.
Allgem. Zeitung, 1809, Num. 19) aufgehoben, durch
Verordn. v. 20. Apr. 1808, in d. Regier. Blatt des folg.
Jahres, Num. 6.
§. 201.
3) Bauerstand; freier u. unfreier. Dritter Stand.

I) Der dritte, auch ehrenwerthe, Stand ist
der Bauerstand (Landbauer, rustici, ruri-
colae), wie die zahlreichste, also auch die
nützlichste Classe von Staatsbürgern; wohin
die gehören, deren unmittelbare Hauptbe-
schäftigung in Landwirthschaft besteht, so
fern sie nicht durch Adelstand, Amt, oder
besondere Rechte, von diesem Stand ausge-
nommen sind a). II) Leibeigene (Hörige,
Eigenbehörige, homines proprii), die entwe-
der für ihre Person in erblicher Leibeshaft
(Halseigene), oder wegen ihrer Güter in ding-
licher Erbhörigkeit, erblicher Gutspflicht oder
Gutsunterthänigkeit (Dienstbauern), den un-
freien
Bauerstand ausmachen b), sind in dem
heutigen Teutschland nur noch als Ausnah-
me
von derRegel zu betrachten. III) Ausserdem
unterscheidet man auch Adel und Nicht-
adel
, und rechnet zu dem letzten den Bürger-
und Bauerstand; der, in dem Gegensatz des
Adels und der Geistlichkeit, auch der dritte

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[311/0335] Die Staatsbürger und Unterthanen. d⁾ Reichshofrath, I. 253. Reuss St. C. XXI. 384.) betrachtet habe? — In Baiern ward das Privilegium der Siegel- mäsigkeit (Moser v. d. t. Unterth. Rechten, 467 f. Allgem. Zeitung, 1809, Num. 19) aufgehoben, durch Verordn. v. 20. Apr. 1808, in d. Regier. Blatt des folg. Jahres, Num. 6. §. 201. 3) Bauerstand; freier u. unfreier. Dritter Stand. I) Der dritte, auch ehrenwerthe, Stand ist der Bauerstand (Landbauer, rustici, ruri- colae), wie die zahlreichste, also auch die nützlichste Classe von Staatsbürgern; wohin die gehören, deren unmittelbare Hauptbe- schäftigung in Landwirthschaft besteht, so fern sie nicht durch Adelstand, Amt, oder besondere Rechte, von diesem Stand ausge- nommen sind a). II) Leibeigene (Hörige, Eigenbehörige, homines proprii), die entwe- der für ihre Person in erblicher Leibeshaft (Halseigene), oder wegen ihrer Güter in ding- licher Erbhörigkeit, erblicher Gutspflicht oder Gutsunterthänigkeit (Dienstbauern), den un- freien Bauerstand ausmachen b), sind in dem heutigen Teutschland nur noch als Ausnah- me von derRegel zu betrachten. III) Ausserdem unterscheidet man auch Adel und Nicht- adel, und rechnet zu dem letzten den Bürger- und Bauerstand; der, in dem Gegensatz des Adels und der Geistlichkeit, auch der dritte

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/335>, abgerufen am 03.12.2024.