a) Einige Staatsangelegenheiten von A. L. Jacobi, S. 35. T. Schmalz über bürgerliche Freiheit. Halle 1804. 8.
b) Ein Staat ist weder Kerker-, noch Speculations- oder FinanzAnstalt. Schädlichkeit der Staatskünsteleien und des Vielregierens. Vortheil derjenigen Staaten, wo das Parum regere gilt, und wo oft die höchste Weisheit in Nichtthun besteht. Liberalität, Gutherzigkeit, Huma- nität und Popularität der Regierung. Mittelweg zwischen VerbesserungsSucht und Reformations-Antipathie, zwi- schen Lichtschwärmerei und Verfinsterungssucht oder Obscurantismus.
§. 5. Oeffentliches Recht; entweder Völkerrecht oder Staatsrecht.
I) Unter öffentlichem Recht (jus pu- blicum, droit public, droit politique), auch Staatsrecht im weitern Sinn genannt, ver- steht man den Inbegriff aller vollkommenen Rechte der Staaten. So fern diese Rechte 1) bloss auf das Verhältniss eines Staates zu andern unabhängigen Staaten oder Staaten- vereinen sich beziehen, bilden sie zusam- men das äussere öffentliche Recht oder das Völkerrecht (§. 8). Dagegen heisst 2) der Inbegriff der wechselseitigen, voll- kommenen Rechte des regierenden und des untergeordneten Subjectes in dem Staat, inneres öffentliches Recht oder Staats- recht in dem engern oder eigentlichen
Hülfwissenschaften, Methode.
a) Einige Staatsangelegenheiten von A. L. Jacobi, S. 35. T. Schmalz über bürgerliche Freiheit. Halle 1804. 8.
b) Ein Staat ist weder Kerker-, noch Speculations- oder FinanzAnstalt. Schädlichkeit der Staatskünsteleien und des Vielregierens. Vortheil derjenigen Staaten, wo das Parum regere gilt, und wo oft die höchste Weisheit in Nichtthun besteht. Liberalität, Gutherzigkeit, Huma- nität und Popularität der Regierung. Mittelweg zwischen VerbesserungsSucht und Reformations-Antipathie, zwi- schen Lichtschwärmerei und Verfinsterungssucht oder Obscurantismus.
§. 5. Oeffentliches Recht; entweder Völkerrecht oder Staatsrecht.
I) Unter öffentlichem Recht (jus pu- blicum, droit public, droit politique), auch Staatsrecht im weitern Sinn genannt, ver- steht man den Inbegriff aller vollkommenen Rechte der Staaten. So fern diese Rechte 1) bloſs auf das Verhältniſs eines Staates zu andern unabhängigen Staaten oder Staaten- vereinen sich beziehen, bilden sie zusam- men das äussere öffentliche Recht oder das Völkerrecht (§. 8). Dagegen heiſst 2) der Inbegriff der wechselseitigen, voll- kommenen Rechte des regierenden und des untergeordneten Subjectes in dem Staat, inneres öffentliches Recht oder Staats- recht in dem engern oder eigentlichen
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Hülfwissenschaften, Methode.
a⁾ Einige Staatsangelegenheiten von A. L. Jacobi, S.
35. T. Schmalz über bürgerliche Freiheit. Halle
1804. 8.
b⁾ Ein Staat ist weder Kerker-, noch Speculations- oder
FinanzAnstalt. Schädlichkeit der Staatskünsteleien und
des Vielregierens. Vortheil derjenigen Staaten, wo das
Parum regere gilt, und wo oft die höchste Weisheit
in Nichtthun besteht. Liberalität, Gutherzigkeit, Huma-
nität und Popularität der Regierung. Mittelweg zwischen
VerbesserungsSucht und Reformations-Antipathie, zwi-
schen Lichtschwärmerei und Verfinsterungssucht oder
Obscurantismus.
§. 5.
Oeffentliches Recht; entweder Völkerrecht oder Staatsrecht.
I) Unter öffentlichem Recht (jus pu-
blicum, droit public, droit politique), auch
Staatsrecht im weitern Sinn genannt, ver-
steht man den Inbegriff aller vollkommenen
Rechte der Staaten. So fern diese Rechte
1) bloſs auf das Verhältniſs eines Staates zu
andern unabhängigen Staaten oder Staaten-
vereinen sich beziehen, bilden sie zusam-
men das äussere öffentliche Recht oder
das Völkerrecht (§. 8). Dagegen heiſst
2) der Inbegriff der wechselseitigen, voll-
kommenen Rechte des regierenden und des
untergeordneten Subjectes in dem Staat,
inneres öffentliches Recht oder Staats-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/31>, abgerufen am 23.11.2024.
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