a)Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr. Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für- sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter- thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 -- 352.
b)Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr. XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge- mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c)Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d)Mosers Staatsr. XX. 300.
e)Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo- sers FamilienStaatsr. II. 447.
f)Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl. XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen Mitglieder des Regentenhauses, stehen un- ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des Souverains a), und seine Kinder ausserdem noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in welcher Hinsicht Emancipation statt fin- det c), so wie Bestellung einer Vormund- schaftd). Dem Souverain, als Stamm- oder Familienhaupt, können, nach der Haus-
und das Staatsoberhaupt.
a)Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr. Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für- sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter- thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 — 352.
b)Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr. XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge- mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c)Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d)Mosers Staatsr. XX. 300.
e)Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo- sers FamilienStaatsr. II. 447.
f)Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl. XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen Mitglieder des Regentenhauses, stehen un- ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des Souverains a), und seine Kinder ausserdem noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in welcher Hinsicht Emancipation statt fin- det c), so wie Bestellung einer Vormund- schaftd). Dem Souverain, als Stamm- oder Familienhaupt, können, nach der Haus-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0309"n="285"/><fwplace="top"type="header">und das Staatsoberhaupt.</fw><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Mosers</hi> Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr.<lb/><hirendition="#k">Schöne</hi> in dem Bedenken: ob eines regierenden Für-<lb/>
sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter-<lb/>
thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen<lb/>
der Gelehrten, s. in <hirendition="#k">Mosers</hi> Staatsr. XX. 338 — 352.</note><lb/><noteplace="end"n="b)"><hirendition="#k">Mosers</hi> Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in<lb/>
Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. <hirendition="#k">Mosers</hi> Staatsr.<lb/>
XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge-<lb/>
mahl, so führt sie dieselbe fort <hirendition="#i">Ebendas</hi> 353. Von dem<lb/><hirendition="#i">Gemahl</hi> einer Souverainin, s. <hirendition="#k">Mosers</hi> Völkerr. I. 314.</note><lb/><noteplace="end"n="c)"><hirendition="#k">Mosers</hi> Völkerr. a. a. O. <hirendition="#i">Ebendess</hi>. Grundsätze des<lb/>
europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.</note><lb/><noteplace="end"n="d)"><hirendition="#k">Mosers</hi> Staatsr. XX. 300.</note><lb/><noteplace="end"n="e)"><hirendition="#k">Püttrrs</hi> Lit. III. 775. <hirendition="#k">Klübers</hi> Lit. §. 1550 <hirendition="#k">Mo-<lb/>
sers</hi> FamilienStaatsr. II. 447.</note><lb/><noteplace="end"n="f)"><hirendition="#k">Mosers</hi> Staatsr. XX. 354. <hirendition="#k">Klübers</hi> kl. jurist. Bibl.<lb/>
XIX. 310. <hirendition="#i">Ebendess</hi>. Lit. 642.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 186.<lb/><hirendition="#i">Nachgebohrne. Kinder. Väterliche Gewalt. Emancipation.<lb/>
Vormundschaft</hi>.</head><lb/><p>Die <hirendition="#g">nachgebohrnen</hi>, successionsfahigen<lb/>
Mitglieder des Regentenhauses, stehen un-<lb/>
ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des<lb/>
Souverains <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), und seine Kinder ausserdem<lb/>
noch unter seiner väterlichen Gewalt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>); in<lb/>
welcher Hinsicht <hirendition="#g">Emancipation</hi> statt fin-<lb/>
det <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), so wie Bestellung einer <hirendition="#g">Vormund-<lb/>
schaft</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>). Dem Souverain, als <hirendition="#g">Stamm-</hi> oder<lb/><hirendition="#g">Familienhaupt</hi>, können, nach der Haus-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[285/0309]
und das Staatsoberhaupt.
a⁾ Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr.
Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für-
sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter-
thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen
der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 — 352.
b⁾ Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in
Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr.
XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge-
mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem
Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314.
c⁾ Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess. Grundsätze des
europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166.
d⁾ Mosers Staatsr. XX. 300.
e⁾ Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo-
sers FamilienStaatsr. II. 447.
f⁾ Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl.
XIX. 310. Ebendess. Lit. 642.
§. 186.
Nachgebohrne. Kinder. Väterliche Gewalt. Emancipation.
Vormundschaft.
Die nachgebohrnen, successionsfahigen
Mitglieder des Regentenhauses, stehen un-
ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des
Souverains a), und seine Kinder ausserdem
noch unter seiner väterlichen Gewalt b); in
welcher Hinsicht Emancipation statt fin-
det c), so wie Bestellung einer Vormund-
schaft d). Dem Souverain, als Stamm- oder
Familienhaupt, können, nach der Haus-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/309>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.