a) Vergl. Gedrängte Darstellung u. Inbegriff der wesent- lichsten Bestandtheile der alten Verfassung der freien Stadt Frankfurt (Frkf. 1816. 8.), S. 27, §. 1. Con- stitutionsErgänzungsActe der freien Stadt Frankfurt, v. 19. Jul. 1816, Art. 2, 5. 8, 18 ff.
b) Zu Frankfurt, eines gesetzgebenden Körpers und eines beständigen BürgerAusschusses. Die angef. Constitu- tionsErgänzungsActe, Art. 8 ff. u. 45 ff.
c) Acte final du congres de Vienne, art. 46. Vergl. oben, §. 157.
§. 179. Allodialität, Staatsform u. Thronfolge der Bundesstaaten.
I) Alle a) SouverainStaaten des teutschen Bundes sind jetzt allodial. II) Sie sind theils auf ein monarchisches Oberhaupt (eine einzelne physische Person, monokra- tisch), theils republikanisch organisirt. III) In allen monarchischen Bundesstaaten, ist jetzt die ordentliche Thron- oder Re- gierungsfolge eine erbliche (jure san- guinis), nach dem Rechte der Erstgeburtb). Sie kann bestimmt seyn, durch Staats- und Familiengesetze c) oder Vertrage, auch durch andere rechtsgültige Willenserklärung d). IV) Ausserordentliche Thronfolge für solche, die durch Geburt entweder gar nicht, oder doch nicht allein, dazu berechtigt sind, kann subsidiarisch statt finden, vermöge eines
II. Th. I. Cap. Der Staat
a) Vergl. Gedrängte Darstellung u. Inbegriff der wesent- lichsten Bestandtheile der alten Verfassung der freien Stadt Frankfurt (Frkf. 1816. 8.), S. 27, §. 1. Con- stitutionsErgänzungsActe der freien Stadt Frankfurt, v. 19. Jul. 1816, Art. 2, 5. 8, 18 ff.
b) Zu Frankfurt, eines gesetzgebenden Körpers und eines beständigen BürgerAusschusses. Die angef. Constitu- tionsErgänzungsActe, Art. 8 ff. u. 45 ff.
c) Acte final du congrès de Vienne, art. 46. Vergl. oben, §. 157.
§. 179. Allodialität, Staatsform u. Thronfolge der Bundesstaaten.
I) Alle a) SouverainStaaten des teutschen Bundes sind jetzt allodial. II) Sie sind theils auf ein monarchisches Oberhaupt (eine einzelne physische Person, monokra- tisch), theils republikanisch organisirt. III) In allen monarchischen Bundesstaaten, ist jetzt die ordentliche Thron- oder Re- gierungsfolge eine erbliche (jure san- guinis), nach dem Rechte der Erstgeburtb). Sie kann bestimmt seyn, durch Staats- und Familiengesetze c) oder Vertrage, auch durch andere rechtsgültige Willenserklärung d). IV) Ausserordentliche Thronfolge für solche, die durch Geburt entweder gar nicht, oder doch nicht allein, dazu berechtigt sind, kann subsidiarisch statt finden, vermöge eines
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II. Th. I. Cap. Der Staat
a⁾ Vergl. Gedrängte Darstellung u. Inbegriff der wesent-
lichsten Bestandtheile der alten Verfassung der freien
Stadt Frankfurt (Frkf. 1816. 8.), S. 27, §. 1. Con-
stitutionsErgänzungsActe der freien Stadt Frankfurt, v.
19. Jul. 1816, Art. 2, 5. 8, 18 ff.
b⁾ Zu Frankfurt, eines gesetzgebenden Körpers und eines
beständigen BürgerAusschusses. Die angef. Constitu-
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c⁾ Acte final du congrès de Vienne, art. 46. Vergl. oben,
§. 157.
§. 179.
Allodialität, Staatsform u. Thronfolge der Bundesstaaten.
I) Alle a) SouverainStaaten des teutschen
Bundes sind jetzt allodial. II) Sie sind
theils auf ein monarchisches Oberhaupt
(eine einzelne physische Person, monokra-
tisch), theils republikanisch organisirt.
III) In allen monarchischen Bundesstaaten, ist
jetzt die ordentliche Thron- oder Re-
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guinis), nach dem Rechte der Erstgeburt b).
Sie kann bestimmt seyn, durch Staats- und
Familiengesetze c) oder Vertrage, auch durch
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Ausserordentliche Thronfolge für
solche, die durch Geburt entweder gar nicht,
oder doch nicht allein, dazu berechtigt sind,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/296>, abgerufen am 22.12.2024.
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