teutschen Bundesstaat gebührt die Staats- hoheit oder unabhängige Staatsge- walt (Souverainetätb) im weitern Sinn), der Inbegriff aller Rechte, welche einem un- abhängigen Staat in Hinsicht auf den Staats- zweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Souverainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständig- keit, im Verhältniss zu jedem andern Sub- ject; 2) die Staatsgewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. III) Der rechtliche (nicht überall auch der historische) Entstehungsgrund der Staats- hoheit in den Bundesstaaten, ist zu suchen in Unterwerfung durch Vertrag, ausdrück- lichen oder stillschweigenden c).
a) Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. 6. BundesActe, Eingang u Art. 1. Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 f.
b) Das Wort Souverainetät, wird anderswo, ohne den weitern und engern Sinn zu unterscheiden, in verschie- denem Sinn gebraucht, und bald dem Staat, bald dem regierenden Subject, bald beiden zugeschrieben. Von dem Letzten s. Rhein. Bund, III. 382 f., verglichen mit v. Bergs Abhandlungen zu Erläuter. der rhein. BundesActe, Th. I, S. 284 f. -- Andere verstehen un- ter Souverainetät immer die Staatshoheit oder unab- hangige Staatsgewalt überhaupt. Rheinische Bundes- Acte, Art. 4, 8 u. 31. Napoleons Erklarung an die
II. Th. I. Cap. Der Staat
teutschen Bundesstaat gebührt die Staats- hoheit oder unabhängige Staatsge- walt (Souverainetätb) im weitern Sinn), der Inbegriff aller Rechte, welche einem un- abhängigen Staat in Hinsicht auf den Staats- zweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Souverainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständig- keit, im Verhältniſs zu jedem andern Sub- ject; 2) die Staatsgewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. III) Der rechtliche (nicht überall auch der historische) Entstehungsgrund der Staats- hoheit in den Bundesstaaten, ist zu suchen in Unterwerfung durch Vertrag, ausdrück- lichen oder stillschweigenden c).
a) Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. 6. BundesActe, Eingang u Art. 1. Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 f.
b) Das Wort Souverainetät, wird anderswo, ohne den weitern und engern Sinn zu unterscheiden, in verschie- denem Sinn gebraucht, und bald dem Staat, bald dem regierenden Subject, bald beiden zugeschrieben. Von dem Letzten s. Rhein. Bund, III. 382 f., verglichen mit v. Bergs Abhandlungen zu Erläuter. der rhein. BundesActe, Th. I, S. 284 f. — Andere verstehen un- ter Souverainetät immer die Staatshoheit oder unab- hangige Staatsgewalt überhaupt. Rheinische Bundes- Acte, Art. 4, 8 u. 31. Napoleons Erklarung an die
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II. Th. I. Cap. Der Staat
teutschen Bundesstaat gebührt die Staats-
hoheit oder unabhängige Staatsge-
walt (Souverainetät b) im weitern Sinn),
der Inbegriff aller Rechte, welche einem un-
abhängigen Staat in Hinsicht auf den Staats-
zweck zustehen. Hierunter sind begriffen:
1) die politische Unabhängigkeit
(Souverainetät im engern Sinn), das Recht
politischer Persönlichkeit oder Selbstständig-
keit, im Verhältniſs zu jedem andern Sub-
ject; 2) die Staatsgewalt (im engern Sinn),
die Gewalt zu dem Zweck des Staates. III)
Der rechtliche (nicht überall auch der
historische) Entstehungsgrund der Staats-
hoheit in den Bundesstaaten, ist zu suchen
in Unterwerfung durch Vertrag, ausdrück-
lichen oder stillschweigenden c).
a⁾ Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. 6. BundesActe,
Eingang u Art. 1. Klübers Staatsarchiv des teutschen
Bundes, Heft I, S. 39 f.
b⁾ Das Wort Souverainetät, wird anderswo, ohne den
weitern und engern Sinn zu unterscheiden, in verschie-
denem Sinn gebraucht, und bald dem Staat, bald dem
regierenden Subject, bald beiden zugeschrieben. Von
dem Letzten s. Rhein. Bund, III. 382 f., verglichen
mit v. Bergs Abhandlungen zu Erläuter. der rhein.
BundesActe, Th. I, S. 284 f. — Andere verstehen un-
ter Souverainetät immer die Staatshoheit oder unab-
hangige Staatsgewalt überhaupt. Rheinische Bundes-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/292>, abgerufen am 25.11.2024.
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