presburger Friedens zurückgesetzt (Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 100, Note e. Europ. Annalen 1806, II. 9. Rhein. Bund, XXVI. 200.) -- ward von Na- poleon, durch ein Decret aus Regensburg vom 24. Apr. 1809, in allen rheinischen Bundesstaaten unterdrückt, und dessen ganzes Besitzthum denen Bundesfürsten zu- gewiesen, in deren Gebiet es gelegen war, die dage- gen Pensionen an diejenigen ihrer Unterthanen bezahlen sollten, welche als Ordensglieder im Besitz der Ordens- güter waren. Oestreich erkannte diese Verfügung an, in dem wiener Frieden v. 14. Oct. 1809, Art. 4. Rhein. Bund, XXXIII. 14. 450. XXXVII. 149. LV. 29. LVI. 145. -- Ob die nach Vertreibung der königl. westphä- lischen, von ihnen nie anerkannten Herrschaft, zu dem Besitz ihrer Länder wieder gelangten Regenten (Han- nover, Kurhessen, Braunschweig) herechtigt sind, die von Napoleon dem König von Westphalen verschafften TeutschordensGüter (etwa als vacantes Gut) sich zuzu- eignen? Kurhessen hat dieses, sich hier vielleicht als Rechts- nachfolger des Königs vonWestphalen betrachtend, bejaht, in c. Verordn. v. 8. Oct. 1816, und sich sogar zu Ein- lösung der von der k. westphäl. Regierung veräusserten TentschordensGüter für befugt erklärt. Der wiener Con- gress liess, in der teutschen BundesActe Art. 15, die in dem wiener Frieden anerkannten Verfügungen, im Allgemeinen stillschweigend gelten. Vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 470. Verhandlungen bei der Bundesversammlung, findet man in deren Protocoll v. 23. Jan. 1817.
b) Protoc. d. B. V. v. 1816, §. 27. -- Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 110 ff., 274, 553 u. 560.
c) BundesActe, Art. 15. -- Von wiener CongressVerhand- lungen über diesen Gegenstand, s. man Klübers Ueber- sicht etc., S. 458 ff. -- Dem FürstenPrimas, Erzbi-
I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
presburger Friedens zurückgesetzt (Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 100, Note e. Europ. Annalen 1806, II. 9. Rhein. Bund, XXVI. 200.) — ward von Na- poleon, durch ein Decret aus Regensburg vom 24. Apr. 1809, in allen rheinischen Bundesstaaten unterdrückt, und dessen ganzes Besitzthum denen Bundesfürsten zu- gewiesen, in deren Gebiet es gelegen war, die dage- gen Pensionen an diejenigen ihrer Unterthanen bezahlen sollten, welche als Ordensglieder im Besitz der Ordens- güter waren. Oestreich erkannte diese Verfügung an, in dem wiener Frieden v. 14. Oct. 1809, Art. 4. Rhein. Bund, XXXIII. 14. 450. XXXVII. 149. LV. 29. LVI. 145. — Ob die nach Vertreibung der königl. westphä- lischen, von ihnen nie anerkannten Herrschaft, zu dem Besitz ihrer Länder wieder gelangten Regenten (Han- nover, Kurhessen, Braunschweig) herechtigt sind, die von Napoleon dem König von Westphalen verschafften TeutschordensGüter (etwa als vacantes Gut) sich zuzu- eignen? Kurhessen hat dieses, sich hier vielleicht als Rechts- nachfolger des Königs vonWestphalen betrachtend, bejaht, in c. Verordn. v. 8. Oct. 1816, und sich sogar zu Ein- lösung der von der k. westphäl. Regierung veräusserten TentschordensGüter für befugt erklärt. Der wiener Con- greſs lieſs, in der teutschen BundesActe Art. 15, die in dem wiener Frieden anerkannten Verfügungen, im Allgemeinen stillschweigend gelten. Vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 470. Verhandlungen bei der Bundesversammlung, findet man in deren Protocoll v. 23. Jan. 1817.
b) Protoc. d. B. V. v. 1816, §. 27. — Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 110 ff., 274, 553 u. 560.
c) BundesActe, Art. 15. — Von wiener CongreſsVerhand- lungen über diesen Gegenstand, s. man Klübers Ueber- sicht etc., S. 458 ff. — Dem FürstenPrimas, Erzbi-
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I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der
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presburger Friedens zurückgesetzt (Klübers Staatsr. d.
Rheinbundes, §. 100, Note e. Europ. Annalen 1806,
II. 9. Rhein. Bund, XXVI. 200.) — ward von Na-
poleon, durch ein Decret aus Regensburg vom 24. Apr.
1809, in allen rheinischen Bundesstaaten unterdrückt,
und dessen ganzes Besitzthum denen Bundesfürsten zu-
gewiesen, in deren Gebiet es gelegen war, die dage-
gen Pensionen an diejenigen ihrer Unterthanen bezahlen
sollten, welche als Ordensglieder im Besitz der Ordens-
güter waren. Oestreich erkannte diese Verfügung an,
in dem wiener Frieden v. 14. Oct. 1809, Art. 4. Rhein.
Bund, XXXIII. 14. 450. XXXVII. 149. LV. 29. LVI.
145. — Ob die nach Vertreibung der königl. westphä-
lischen, von ihnen nie anerkannten Herrschaft, zu dem
Besitz ihrer Länder wieder gelangten Regenten (Han-
nover, Kurhessen, Braunschweig) herechtigt sind, die
von Napoleon dem König von Westphalen verschafften
TeutschordensGüter (etwa als vacantes Gut) sich zuzu-
eignen? Kurhessen hat dieses, sich hier vielleicht als Rechts-
nachfolger des Königs vonWestphalen betrachtend, bejaht,
in c. Verordn. v. 8. Oct. 1816, und sich sogar zu Ein-
lösung der von der k. westphäl. Regierung veräusserten
TentschordensGüter für befugt erklärt. Der wiener Con-
greſs lieſs, in der teutschen BundesActe Art. 15, die
in dem wiener Frieden anerkannten Verfügungen, im
Allgemeinen stillschweigend gelten. Vergl. die angef.
Acten etc., Bd. II, S. 470. Verhandlungen bei der
Bundesversammlung, findet man in deren Protocoll v.
23. Jan. 1817.
b⁾ Protoc. d. B. V. v. 1816, §. 27. — Vergl. Klübers
angef. Uebersicht etc., S. 110 ff., 274, 553 u. 560.
c⁾ BundesActe, Art. 15. — Von wiener CongreſsVerhand-
lungen über diesen Gegenstand, s. man Klübers Ueber-
sicht etc., S. 458 ff. — Dem FürstenPrimas, Erzbi-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/286>, abgerufen am 16.02.2025.
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